Liquidation des Hautkrebs-Screenings

Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 40 (02.10.2009), S. A1980

Eine Gebührennummer zur Abrechnung einer – isolierten – Vorsorgeuntersuchung auf Hautkrebs („Hautkrebs-Screening“) ist in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) im Gegensatz zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) nicht enthalten. Die Nr. 27 GOÄ „Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen …“ und Nr. 28 GOÄ „Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen …“ enthalten ein Hautkrebs-Screening nur als Teilleistung umfassender Früherkennungsuntersuchungen auf Krebserkrankungen. Das isolierte Hautkrebs-Screening mit Anamneseerhebung, Untersuchung der gesamten Haut, Befundung und Beratung ist daher mit den Nrn. 1 „Beratung – auch mittels Fernsprecher –“ und 7 GOÄ „Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, …“ berechnungsfähig. Handelt es sich um eine umfangreichere Beratung mit einer Dauer von mindestens 10 Minuten, kann anstelle der Nr. 1 GOÄ die Nr. 3 GOÄ „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –“ unter Beachtung ihrer Ausschlussbestimmungen (als einzige Leistung oder neben den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ) in Ansatz gebracht werden.

Wird zur weiteren diagnostischen Abklärung eine Dermatoskopie erforderlich, ist diese mit der Nr. 750 GOÄ „Auflichtmikroskopie der Haut“ liquidationsfähig. Eine gegebenenfalls notwendig werdende „Videosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und Auswertung (z. B. Vergrößerung und Vermessung)“ kann gemäß eines Beschlusses des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer (DÄ, Heft 36/1999) mit einem Analogansatz der Nr. 612 GOÄ berechnet werden. Allerdings ist dieser Beschluss nicht mit den Kostenträgern konsentiert. Neben diesem Analogansatz der Nr. 612 GOÄ ist eine Berechnung der Nr. 750 GOÄ nicht möglich, auch wenn diese Untersuchungen im Rahmen einer Sitzung nacheinander oder nebeneinander erfolgen. Grund ist § 4 Absatz 2 a der GOÄ: „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet …“ Im genannten Fall stellt die videosystemgestützte Untersuchung und Dokumentation eine besondere Ausführung der Dermatoskopie dar. Insofern kann ein Analogansatz der Nr. 612 GOÄ nur erfolgen, wenn die Nr. 750 GOÄ nicht berechnet wird.

Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 40 (02.10.2009), S. A1980)

Mehr Informationen