Abrechnung des Hautkrebsscreenings in Kombination mit einer Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten in einer Sitzung

Die Beratung einer Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten wird nach Nr. 29 GOÄ abgerechnet, auch wenn gleichzeitig eine Beratung zum Hautkrebsscreening erfolgt.

Der zeitliche Mehraufwand aufgrund der kombinierten Beratungsleistung kann über einen erhöhten Gebührensatz berücksichtigt werden.

Neben der Beratungsleistung ist im Rahmen des Hautkrebsscreenings die Nr. 750 GOÄ (Auflichtmikroskopie der Haut) oder die Nr. 612 GOÄ analog (soweit eine videogestützte Untersuchungund Dokumentation erfolgt) zusätzlich abrechenbar.


Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 19 (11.05.2012), Seite A-987