Mehrfachberechnung der Nr. 5 GOÄ

Auch wenn sich die symptombezogene Untersuchung auf unterschiedliche Organsysteme bzw. unterschiedliche Erkrankungen bezieht, ist Nr. 5 nur einmal im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontaktes berechnungsfähig. Die Leistungslegende zu Nr. 5 unterscheidet nicht, ob sie sich auf die Untersuchung eines oder mehrerer Organsysteme bzw. Erkrankungen bezieht. Seinen formalen Niederschlag findet dies in der GOÄ auch durch die Allgemeine Bestimmung Nr. 3 zu Abschnitt B I, wonach bei Mehrfachberechnung der Nr. 5 an demselben Tag die "jeweilige Uhrzeit" anzugeben ist.

Auch kann es nicht als sachgerecht angesehen werden, daß bei Mehrfachansatz der Nr. 5 eine höhere Bewertung als z.B. für den Ganzkörperstatus nach Nr. 8 resultiert.

Ist die vom Arzt durchgeführte symptombezogene Untersuchung besonders aufwendiger Art dadurch, daß im Bereich mehrerer Organsysteme untersucht wird, so ist ggf. eine Abrechnung unter Überschreitung des Schwellenwertes angemessen.


Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244