Berechnung Nr. 2 im stationären Bereich

Die Leistung nach Nr. 2 des GOÄ-Gebührenverzeichnisses ist im Rahmen der wahlärztlichen Behandlung im stationären Bereich in aller Regel nicht berechenbar.

Dadurch, daß die Legende der Nr. 2 auf eine "Inanspruchnahme des Arztes" abgestellt ist und die Berechenbarkeit der Nr. 2 anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden darf (Anmerkung zur Nr. 2 GOÄ) sieht der Ausschuß die Messung von Körperzuständen als persönlich zu erbringende Leistung des Wahlarztes oder des ständigen ärztlichen Vertreters und hält eine Delegation dieser Leistung im Krankenhaus für ausgeschlossen.


Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244