Verjährung und Verwirkung

Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 14 (09.04.2010), S. A-678

Häufig wird die Frage aufgeworfen, innerhalb welcher Frist eine ärztliche Honorarforderung verjährt oder verwirkt ist.

Nach § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) setzt der Beginn der Verjährungsfrist zunächst die Entstehung des Anspruchs voraus. Ein Zahlungsanspruch entsteht aber erst, wenn dem Zahlungspflichtigen eine den Anforderungen des §  12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Die Rechnung muss hiernach insbesondere enthalten:

  • das Datum der Leistungserbringung
  • bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und Steigerungssatz
  • bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6 a GOÄ
  • bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 GOÄ den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung
  • bei Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ den Betrag und die Art der Auslage (übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist ein Nachweis beizufügen).

Schwellenwertüberschreitungen sind nach § 12 Abs. 3 GOÄ auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Analog gewählte Gebührenpositionen sind verständlich zu beschreiben und als solche zu bezeichnen.

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ konforme Rechnung erteilt worden ist. Ein Beispiel: Fand die Behandlung eines Patienten am 20. Januar 2010 statt und wurde eine den Anforderungen des § 12 GOÄ entsprechende Rechnung im März erteilt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist Ende 2010. Die im März 2010 gestellte Rechnung ist somit am 1. Januar 2014 verjährt.

Wird dem Patienten nach der Behandlung eine Rechnung erst Jahre später erteilt, läuft der Arzt Gefahr, dass die Honorarforderung zwar nicht verjährt, aber verwirkt ist. Eine Verwirkung der Honorarforderung ist dann anzunehmen, wenn diese vom Arzt über einen längeren Zeitraum nicht erstellt wurde und der Patient aus dem Verhalten des Arztes schließen kann, dass dieser seine Forderung nicht mehr geltend machen wird. Das bedeutet, dass bei Rechnungsstellung Jahre nach einer Behandlung der Honoraranspruch möglicherweise verwirkt ist und der Patient die Rechnung nicht mehr bezahlen muss. Die Frage, welcher Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungstellung liegen kann, ohne dass von einer Verwirkung auszugehen ist, ist nicht abschließend geklärt. Das Amtsgericht Frankfurt/M. (Az.: 30 C2697/95 – 24) stellt zum Beispiel fest, dass eine Rechnung, die zwei Jahre nach der Behandlung gestellt wurde, verwirkt sei. Das Landgericht Osnabrück (Az.: 2 S 623/06) hatte in zweiter Instanz entschieden, dass eine Verwirkung für Rechnungen aus dem Jahr 2005, die sich auf Leistungen aus dem Jahr 1997 bezogen, nicht vorliege, da neben dem Zeitelement keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die aber erforderlich seien, um das Vertrauen des Beklagten zu rechtfertigen, dass die behandelnde Ärztin ihren Anspruch nicht mehr geltend machen werde.

Um eine Verjährung oder Verwirkung der Honorarforderung zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Rechnungen quartalsweise zu erstellen.

Dr. med. Beate Hec
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 14 (09.04.2010), S. A-678)