Labor (1) - versenden und berechnen?

Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 10 (11.03.2005), Seite A-689

Die Allgemeinen Bestimmungen zum Labor (Abschnitt M) der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthalten elf Regelungen.

Ziffer 1 regelt den Umfang der Laboruntersuchung. In der Gebühr für eine Laboruntersuchung enthalten sind die Eingangsbegutachtung des Probenmaterials, die Probenverteilung, die Durchführung der Untersuchung (einschließlich Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie die Erstellung des daraus resultierenden Befundes. Ebenfalls mit der Gebühr für die Laborleistung sind die Kosten für die Reagenzien (einschließlich radioaktiven Materials), die Beurteilung des Befundes, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht abgegolten.

Von dieser Regelung ausgenommen sind nur Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten (beispielsweise Nummer 3611 Blutzuckertagesprofil aus M II 7. oder Nummer 4090 ACTH-Infusionstest aus M III 15.). Kosten für Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, für Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind (vergleiche § 10 Absatz 3 GOÄ). Diese Kosten sind nicht berechnungsfähig, sofern es sich um den Versand innerhalb einer Laborgemeinschaft handelt (vergleiche Ziffer 1 letzter Satz).

Wird eine Laboruntersuchung in der Praxis des niedergelassenen Arztes durchgeführt, so kann der Arzt diese Leistung nach M I (Praxislabor) berechnen. Gibt es die erbrachte Laboruntersuchung in M I nicht, sondern nur in M III oder M IV, so kann der niedergelassene Arzt für die in seiner Praxis erbrachte Leistung eine Gebührenposition aus M III oder M IV ansetzen. Wird beispielsweise in der Praxis eines Urologen eine mikroskopisch morphologische Differenzierung von Sperma vorgenommen, ist diese nach Nummer 3663 GOÄ aus M III anzusetzen.

Anders sieht die Situation aus, wenn der niedergelassene Arzt das Material (Blut, Urin etc.) beim Patienten zwar entnimmt, aber dies zur Untersuchung weiterleitet. Dabei sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden.
Ist der niedergelassene Arzt Mitglied einer Laborgemeinschaft und schickt er beispielsweise Blut zur Untersuchung des Blutzuckers an die Laborgemeinschaft, dessen Mitglied er ist, kann er diese Leistung als eigene Leistung nach Nummer 3560 GOÄ in Rechnung stellen (vergleiche auch § 4 Absatz 2 GOÄ).
Schickt der niedergelassene Arzt das Blut jedoch an ein (Fremd-)Labor, dessen Mitglied er nicht ist, oder handelt es sich um Leistungen aus dem Speziallabor (M III und M IV), welche er an seine Laborgemeinschaft sendet, so kann der niedergelassene Arzt diese Leistung nicht selbst in Rechnung stellen (vergleiche Ziffer 3). Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Laborarzt, der diese Leistung erbracht hat, direkt an den Patienten. Der niedergelassene Arzt ist jedoch verpflichtet, den Patienten darüber zu informieren, dass Leistungen durch "Dritte" erbracht werden, die diese unmittelbar berechnen (vergleiche § 4 Absatz 5 GOÄ). Eine "Mitliquidation" von Laborleistungen aus M III und M IV, die der Labormediziner erbracht hat, durch den anfordernden niedergelassenen Arzt ist nicht zulässig (vergleiche Verwaltungsgericht Frankfurt/M., Az.: 12 E 1973/96 [2]).

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 10 (11.03.2005), Seite A-689)