Der Begriff des "Krankheitsfalls" in der GOÄ

Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 35-36 (01.09.2014), S. A-1482

Im Gegensatz zum Begriff des „Behandlungsfalls“, der den Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung erfasst (siehe Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B und C V. sowie für ausführlichere Erläuterungen auch GOÄ-Ratgeber „Der Behandlungsfall [2]: Schwierige Definition“, DÄ Heft 15/2006), wird der Begriff des „Krankheitsfalls“ in der GOÄ nirgends ausdrücklich definiert. Gleichwohl wird er an einigen Stellen in der Gebührenordnung erwähnt und teilweise wird sogar konkret darauf Bezug genommen (siehe zum Beispiel Nrn. 30, 46, 56 GOÄ).

Herangezogen wird der Begriff „Krankheitsfall“ insbesondere in § 5 Abs. 2 S. 2 GOÄ zur Bestimmung des Gebührenrahmens. Danach sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls begründet sein kann. Auf den Begriff Bezug genommen wird darüber hinaus auch in Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O IV. hinsichtlich der Strahlentherapie. Danach umfasst eine Bestrahlungsserie im Rahmen strahlentherapeutischer Maßnahmen grundsätzlich sämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls. Unter Krankheitsfall ist dabei der Zeitraum zwischen Diagnosestellung und dem Ende der (Strahlen-)Therapie zu verstehen.

Demnach ist der Begriff Krankheitsfall insgesamt weiter gefasst als der Behandlungsfall und umfasst einen sehr viel größeren Zeitraum. Möglich ist daher eine Untergliederung des Krankheitsfalls in mehrere, zeitlich jeweils an einen Behandlungsmonat gebundene Behandlungsfälle (siehe hierzu auch Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur GOÄ, Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C V., Stand: 12/2013). Der Begriff des Krankheitsfalls im Rahmen der GOÄ ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem gleichlautenden Begriff in Nr. 3.2 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM in Verbindung mit § 21 Abs. 1 S. 9 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), wonach der Krankheitsfall das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre umfasst, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Gebührenordnungsposition folgen. Die Tatsache, dass der Krankheitsfall in § 5 GOÄ als Kriterium für die Bemessung des Steigerungsfaktors genannt ist, zeigt, dass hierbei nicht auf einen Zeitbezug, sondern vielmehr auf die Ausprägung der Erkrankung im individuellen Fall abgestellt wird (vgl. hierzu auch Hoffmann/Kleinken, GOÄ Kommentar, Nrn. 1–3 GOÄ, Rn. 3, Stand: 08/2013).

Dr. iur. Lysann Hennig, M.mel.
(in: Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 35-36 (01.09.2014), S. A-1482)