Standardtarif - geringer Zuspruch

Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 46 (14.11.2003), Seite A-3046

Die Entscheidung für eine private Krankenversicherung ist unter den derzeitigen Rahmenbedingungen in der Regel eine Entscheidung für das ganze Leben. Um Privatversicherten auch im Alter, bei dann sinkendem Einkommen, aber steigendem medizinischen Versorgungsbedarf, einen bezahlbaren Versicherungsschutz zu gewährleisten, wurde 1994 der so genannte Standardtarif in die private Krankenversicherung eingeführt. Ein Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) wird nur gewährt, wenn das Versicherungsunternehmen einen solchen brancheneinheitlichen Standardtarif vorhält, dessen Beitrag den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht übersteigen darf. Anders als in der GKV sind im privaten Standardtarif Familienangehörige ohne eigenes Einkommen nicht automatisch mitversichert. Allerdings darf bei Ehegatten, die beide jeweils im Standardtarif versichert sind, der durchschnittliche Höchstbeitrag für beide Ehegatten 150 Prozent des Höchstbeitrages der GKV nicht übersteigen. Der Standardtarif muss eine medizinische Versorgung auf dem Niveau der GKV garantieren. Im Vergleich zur privaten Vollversicherung ist das Leistungsangebot dennoch geschmälert, insbesondere können Standardtarif-Versicherte keine wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus für sich beanspruchen.

Bis zum 1. Juli 2000 konnte der Standardtarif nur in Anspruch genommen werden von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet hatten und über eine ausreichende Vorversicherungszeit bei einer PKV von mindestens zehn Jahren verfügten. Neben Rentnern können seit dem 1. Juli 2000 auch andere Personenkreise den Standardtarif in Anspruch nehmen: Hierzu zählen Privatversicherte ab 55 Jahren, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen unter die Versicherungspflichtgrenze (derzeit 46 350 Euro im Jahr) sinkt, sie jedoch über eine ausreichende Vorversicherungszeit in der PKV verfügen, und andere (vgl. § 267 Abs. 2 a SGB V).

Die Zahl der infrage kommenden Privatversicherten, die sich für den Standardtarif entscheiden, ist relativ gering, obwohl zwischenzeitlich die Zahl von 1 059 Personen (Stand 1997) immerhin doch auf 7 919 (Anzahl standardtarifversicherte Rentner im Jahr 2002) gewachsen ist. Doch auch dies macht nur einen Anteil von 0,1 Prozent an den 7,9 Millionen Privatvollversicherten aus. Attraktiver als für die Versicherten selber scheint der Standardtarif für die Dienstherren der Beihilfeberechtigten zu sein. Auf Drängen der Beihilfe wurde die Option auf den Standardtarif im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 von den infrage kommenden Privatvollversicherten auf vergleichbare Personengruppen unter den beihilfeberechtigten Beamten ausgedehnt. Gleichzeitig wurde im Jahr 2000 der Standardtarif zusätzlich in der GOÄ verankert (§ 5 b GOÄ). Seither werden ärztliche Leistungen für Standardtarif-Versicherte nicht nur zu durchschnittlich geringeren Steigerungssätzen erstattet, sondern der Arzt darf bei diesen Patienten von vornherein seine Leistungen nur im Rahmen eines abgesenkten Gebührenrahmens (bis höchstens 1,7fach) berechnen.

Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 46 (14.11.2003), Seite A-3046)