Problematische Analogbewertungen

- Rahmenbedingungen -
Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 11 (14.03.2003), Seite A-726

Gemäß § 6 Abs. 2 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) dürfen nur Leistungen, "die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind", analog bewertet werden. Da die originären Gebührenpositionen oft veraltet und unterbewertet sind, liegt aber der Versuch nahe, den Rechnungsbetrag durch großzügige "Do it yourself"-Analogregelungen zu optimieren. So handelt es sich beispielsweise bei so klingenden Analogpositionen wie "sonographische Volumometrie" und "flowmetrische Vaskularisationsbeschreibung" der Arteria renalis, jeweils seitengetrennt analog abgerechnet nach Nr. 642 GOÄ (554 Punkte), oder "sonomathematische Erfassung" der Arteria abdominalis, analog abgerechnet nach Nr. 289 GOÄ (350 Punkte), um Ultraschalluntersuchungen, die GOÄ-konform nach den GOÄ-Nrn. 410 (200  Punkte) und Nr. 420 (80 Punkte, maximal dreimal), gegebenenfalls zuzüglich Doppler-Zuschläge nach den GOÄ-Nrn. 404 bis 406 GOÄ, hätten berechnet werden müssen.

Die Bildung einer Analogbewertung ist eine seit 1965 in der privatärztlichen Gebührenordnung implementierte Selbstergänzungsmöglichkeit, die grundsätzlich dem Arzt offen steht. Unzufriedenheit mit einer nicht ausreichenden Vergütung allein reicht jedoch nicht aus. Zwingend erforderlich ist es, vorab zu prüfen, ob die neue Leistung nicht doch im Gebührenverzeichnis vorgehalten wird oder ob es sich gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ ("Zielleistungsprinzip") nur um eine besondere Ausführung einer bereits vorhandenen Gebührenposition handelt.

Oft werden unterschiedliche Prozeduren nach dem Behandlungsziel verglichen, und nicht, wie es § 6 Abs. 2 GOÄ vorschreibt, nach "Art, Kosten und Zeitaufwand". Der Vergleich von Behandlungszielen und -erfolgen ist besonders beliebt bei alternativ zu einer Operation angebotenen Behandlungsmethoden. Bei Bandscheibenerkrankungen zum Beispiel können jedoch manuelle oder minimalinvasive Behandlungsmethoden, wie beispielsweise die epidurale Kathetertechnik, nicht analog nach Bandscheibenoperationen (1 480 bis 4 100 Punkte, je nach Eingriff) abgerechnet werden, sondern müssen den entsprechenden, in der GOÄ vorgehaltenen Gebührenpositionen (zum Beispiel der Epiduralanästhesie nach Nr. 474 GOÄ, 900 Punkte) zugeordnet werden.

Häufig wird auch übersehen, dass eine Analogbewertung die Rahmenbedingungen der originären, analog abgegriffenen Gebührenposition "erbt". So muss der reduzierte Gebührenrahmen der technischen Leistungen nach den Abschnitten A, E und O der GOÄ (bis maximal 2,5-fach) immer beachtet werden, auch wenn es sich lediglich um eine Analogbewertung handelt. Die Berechnung von Zuschlägen nach den Nrn. 440 bis 449 GOÄ ist davon abhängig, ob die der Analogbewertung zugrunde gelegte Gebührenposition in der inzwischen überholten Liste der zuschlagsfähigen ambulanten Operationen aufgeführt ist. Eine Erweiterung des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen durch analoge Handhabung der in Abschnitt C VIII GOÄ vorgeschriebenen Bestimmungen scheiterte bislang an den Bedenken des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.

Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 11 (14.03.2003), Seite A-726)