Gleichartig oder gleichwertig (II)

Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 42 (17.10.2003), Seite A-2747

Am 14. April 2003 veröffentlichte die gemeinsame Health Technology Assessment-Arbeitsgruppe von Bundesärztekammer und KBV einen Bericht zur Minimalinvasiven Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz Download, der den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Wirksamkeit und Nutzen dieser Methode zusammenfasst und bewertet. Die Veröffentlichung wirbelte gleichzeitig die längst begraben geglaubte Vergütungsfrage wieder hoch, ob die Methode - ein auf der Technik der Periduralanästhesie beruhendes Verfahren, bei dem durch Applikation verschiedener Substanzen letztlich eine adhäsiolytische Dekompression der Nervenwurzel erzielt werden soll - nicht analog Nr. 2577 (Entfernung eines raumbeengenden intra- oder extraspinalen Prozesses, 4 000 Punkte), das heißt wie eine neurochirurgische Operation, bewertet werden könnte. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist dies zu verneinen, die Anwendung der Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz ist auf der Basis der Nrn. 474 und 475 abzurechnen.

Die Bildung einer Analogbewertung (§ 6 Abs. 2 GOÄ) ist nur zulässig, wenn die Leistung nicht bereits im Gebührenverzeichnis der GOÄ vorhanden ist (Grundregel Nr. 1). Liegen die Voraussetzungen zur Bildung einer Analogbewertung vor, muss sich die Suche nach einer adäquaten analog abzugreifenden Leistung nach dem Leitkriterium der "Gleichwertigkeit" der Leistung ausrichten (Grundregel Nr. 2). Dennoch sind Analogbildungen ausschließlich nach Gesichtspunkten technischer Vergleichbarkeit, zum Beispiel weil dieselben Geräte eingesetzt werden, oder aufgrund einer Vergleichbarkeit des Behandlungsziels oder -ergebnisses häufig. Als Beispiel einer nicht GOÄ-konformen Analogbildung, die sich ausschließlich an der (vermeintlichen) Vergleichbarkeit der Behandlungsziele orientiert, sei die Analogbewertung osteopathischer Behandlungsmethoden nach Gebührenpositionen für operative Eingriffe bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats genannt.

Als Beispiel einer problematischen Analogiebildung ausschließlich in Hinsicht auf technische Vergleichbarkeit sei - leider - die extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) zur Behandlung von orthopädischen Krankheitsbildern zu erwähnen. Abweichend von der aktuellen Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer (analog nach Nr. 1800, 1 480 Punkte, vgl. Bekanntgabe im Deutschen Ärzteblatt vom 15. Februar 2002), wird die Stoßwellentherapie als individuelle Gesundheitsleistung nach wie vor häufig analog nach Nr. 1860 (6 000 Punkte je Sitzung) abgerechnet. Als Begründung für das teurere IGeL-Angebot wird das alte Argument gehandelt, dass hierbei dieselben Geräte wie in der Urologie eingesetzt würden. Abgesehen davon, dass die Medizinprodukte-Industrie inzwischen spezielle ESWT-Geräte zum Einsatz bei orthopädischen Beschwerden auf den Markt gebracht hat und die Applikation hochenergetischer Stoßwellen (durch Hochleistungsgeräte) ausschließlich bei der Behandlung der Pseudarthrose erforderlich ist, handelt es sich bei Nr. 1860 um eine Komplexleistung, unter anderem einschließlich Probeortung und Röntgenkontrolle, die im Rahmen der Stoßwellenbehandlung zum Beispiel einer Epikondylitis doch gar nicht erforderlich sind.

Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 42 (17.10.2003), Seite A-2747)