Analoge Analogien nicht unbedingt hilfreich

Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 8 (22.02.2008), Seite A-424

Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht in § 6 Absatz 2 GOÄ ein Selbstergänzungsrecht des Arztes für Leistungen vor, die in der geltenden GOÄ nicht aufgenommen sind. Analoge Bewertungen nehmen auch der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer (BÄK) sowie der BÄK-Ausschuss „Gebührenordnung“ vor. Immer wieder gibt es den Wunsch, diese analogen Bewertungen auch auf weitere Leistungen zu beziehen. Zwei Beispiele dazu:

1) Der Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der BÄK zur stereotaktischen Radiochirurgie, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, Heft 37/2005, bezieht sich nur auf die stereotaktische Radiochirurgie mittels Linearbeschleuniger und nicht auf die mittels Gamma-Knife. Die Beratungen im Ausschuss haben explizit die Strahlenchirurgie mit dem Gamma-Knife ausgeklammert. Die BÄK sieht daher ebenso wie der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen keinen Anlass, die Empfehlung der Bayerischen Landesärztekammer für die stereotaktische Radiochirurgie mittels Gamma-Knife als überholt zu betrachten. Da jedoch durch die vom Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen gewählten künstlichen Gebührenpositionen (A 5860 und A 5861) Missverständnisse entstehen können – diese sind identisch mit den von der Bayerischen Landesärztekammer gewählten künstlichen Gebührenpositionen –, ist es empfehlenswert, die Abrechnung für das Gamma-Knife nicht mit einer künstlichen Gebührenposition zu versehen. Besser ist es, die originäre Gebührenposition (mit entsprechender Anzahl), so wie es § 12 Abs. 4 GOÄ verlangt, auf der Rechnung auszuweisen und eventuell in einer Fußnote auf die Abrechnungsempfehlung der Bayerischen Landesärztekammer hinzuweisen.

2) Die analoge Nummer 5846 GOÄwurde vom Ausschuss „Gebührenordnung“ für die Prostata-Seed-Implantation (PSI) geschaffen, weil die PSI als Low-dose-rate(LDR)-Brachytherapie nicht den in den GOÄ-Nrn. 5840 bis 5846 GOÄ zuzuordnen war. Die in der GOÄ genannte interstitielle Brachytherapie nach Nr. 5846 GOÄ steht für die  High-dose-rate(HDR)-Brachytherapie mit passagärer Implantation von radioaktiven Seeds über vier bis sechs Nadeln. Bei der LDR-Brachytherapie der Prostata handelt es sich jedoch um eine minimalinvasive strahlentherapeutische Therapievariante des lokal begrenzten Prostatakarzinoms, bei dem radioaktive Strahlenquellen in Form von Seeds über 15 bis 28 Hohlnadeln zum dauerhaften Verbleib in das Prostatagewebe eingebracht werden. Die Empfehlung des Ausschusses gilt also ausschließlich für die Low-Dose-Rate-Brachytherapie und nicht für die in der GOÄ vorhandene High-Dose-Rate-Brachytherapie nach der originären Nr. 5846 GOÄ.

Über die analogen Bewertungen kann man sich auf den Internetseiten der BÄK informieren (Arztseiten, Rubrik: Gebührenrecht). Die Beschlüsse findet man unter „Ausschüsse“, Kommentierungen und ergänzende Hinweise unter „GOÄ-Ratgeber“.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 8 (22.02.2008), Seite A-424)