Wortlaut beachten - auch bei Abrechnungsempfehlungen

Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 50 (12.12.2003), Seite A-3332

2001 veröffentlichte der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer Abrechnungsempfehlungen für die sonographische Fetaldiagnostik. Über eine Selbstergänzung durch Analogbewertung wurde für die GOÄ nachgeholt, was in der Gesetzlichen Krankenversicherung bereits 1996, flankiert durch die Mutterschutz-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, eine Umsetzung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gefunden hatte: eine medizinisch-inhaltliche und bewertungsbezogene Differenzierung der Ultraschallleistungen in der Pränataldiagnostik. Die Screening-Untersuchung nach Nr. 415 GOÄ ("gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung", 300 Punkte) wurde um die weiterführende differenzierte Ultraschalldiagnostik (Nr. A 1006), die fetale Echokardiographie (Nr. A 1007) sowie die dopplersonographische Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems (Nr. A 1008) ergänzt.

In enger Anlehnung an die vertragsärztlichen Regelungen im EBM wurden auch für die Privatliquidation Abrechnungsbestimmungen formuliert, die alternativ nur eine Nebeneinanderberechnung folgender Analogpositionen erlauben: Nr. A 1007 "gegebenenfalls zusätzlich zur Leistung nach Nr. A 1006" oder Nr. A 1008 "gegebenenfalls zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nrn. 415 oder A 1006" (vergleiche Bekanntmachungstext im Deutschen Ärzteblatt, Heft 24/2001, S. A-1644). Werden die Leistungsinhalte aller drei Analogpositionen - wie bei Risikograviditäten nicht selten - in einer Sitzung erbracht, so kann dies nur über den Gebührenrahmen, in der Regel der Nr. A 1006, geltend gemacht werden - eine Zuschlagsregelung für diese Fallkonstellation, wie im EBM vorgesehen (siehe EBM-Nr. 106), fehlt.

Dies sowie der reduzierte Gebührenrahmen der für Nr. A 1006 analog abgegriffenen Gebührenposition Nr. 5373 - den technischen Leistungen nach Abschnitt O der GOÄ entsprechend nur bis zum 2,5-fachen - mag den Analogempfehlungen des Konsultationsausschusses als Schwäche angekreidet werden - eine etwaige Nebeneinanderberechnung der Nrn. A 1006, A 1007 und A 1008 oder eine Steigerung der Nr. A 1006 über das 2,5fache hinaus geht bei aller Kritik dennoch weder mit der Intention noch mit dem Wortlaut der Abrechnungsempfehlungen des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen konform. Auch weniger versteckte oder missverständliche Hinweise, wie zum Beispiel, dass Nr. A 1006 "nur bei aufgrund einer Untersuchung nach Nr. 415 erhobenem Verdacht auf Schädigung des Fetus" oder bei "ausgewiesener besonderer Risikosituation" berechnet werden kann, werden von den Leistungserbringern häufig überlesen. Auseinandersetzungen mit der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe sind dann programmiert, obwohl der Leistungserbringer sich an die aktuellen Abrechnungsempfehlungen zu halten glaubt. Nr. A 1006 kann nicht für die Durchführung einer Ultraschallscreening-Untersuchung angesetzt werden.

Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 50 (12.12.2003), Seite A-3332)