Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung (I)

Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 38 (20.09.2013), S. A-1762

Die Abrechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen stationärer intensivmedizinischer Überwachung und Behandlung eines Patienten auf der Intensivstation nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen.

Mit der Nr. 435 GOÄ „Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung – einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist – bis zu 24 Stunden Dauer“ wird die Tätigkeit des Arztes für die stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer Intensivstation für die Dauer von 24 Stunden vergütet. Die Nr. 435 GOÄ ist eine Komplexgebühr zur Abgeltung (von spezifizierten Ausnahmen abgesehen) aller sachlich zusammenhängenden ärztlichen Leistungen anlässlich einer intensivmedizinischen Behandlung.

Allerdings wird bei Ansatz der Nr. 435 GOÄ vonseiten des Rechnungsstellers manchmal übersehen, dass die dem Leistungstext der Nr. 435 GOÄ folgenden „Ergänzenden Bestimmungen“ zu dieser Gebührennummer bei der Inrechnungstellung zwingend zu beachten sind. Insbesondere die Frage der Berücksichtigung der 1. Ergänzenden Bestimmung zu Nr. 435 GOÄ führt dabei immer wieder zu Problemen. Die 1. Ergänzende Bestimmung zu Nr. 435 GOÄ lautet: „Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M, sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286 a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.“

Von daher sind die aufgezählten Leistungspositionen neben der Nr. 435 GOÄ nicht ansatzfähig. In der Begründung der Bundesregierung zur 4. Änderungsverordnung der GOÄ heißt es hinsichtlich der Nr. 435 GOÄ unter anderem: „. . . Zum Leistungsinhalt der Komplexgebühren zählt neben der Behandlung von Störungen der Vitalfunktion auch die Behandlung der hierfür ursächlichen Grunderkrankung. Die mit der Komplexgebühr nach Nr. 435 abgegoltenen Leistungen werden nicht mehr beispielhaft aufgelistet. Die Leistungsabgrenzung erfolgt nunmehr durch die Aufzählung der von der gesonderten Berechnung ausdrücklich ausgeschlossenen Gebührenpositionen.“

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 38 (20.09.2013), S. A-1762)

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