Ambulante Operationen (1)

- Allgemeines -
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 41 (14.10.2005), Seite A-2810

Wird eine Operation ambulant erbracht, kann nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ein Zuschlag für die notwendige technische und räumliche Ausstattung für ambulante Operationen berechnet werden, sofern die durchgeführte Operation im Katalog zuschlagfähiger Leistungen enthalten ist. Die zuschlagfähigen Leistungen sind abschließend im Abschnitt C VIII der GOÄ "Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen" aufgeführt.

Der Katalog ist von 1996 und entspricht oft nicht dem Stand des medizinischen Fortschritts, zunehmend auch komplexere Operationen ambulant durchzuführen. 1996 wurde das damalige Verzeichnis der ambulanten Operationen nach § 115 b SGB V zugrunde gelegt, um daraus abzuleiten, ob eine Leistung einen Zuschlag erhält. Die Zuschläge wurden jedoch nicht konkret einzelnen Leistungen zugeordnet, sondern richten sich nach der Höhe der Punktzahl. Die Überarbeitung sollte in einem zweiten Reformschritt erfolgen, der nach dem Regierungswechsel 1998 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Die zum 1. Juli 2001 neu erstellte UV-GOÄ beinhaltet einen realistischen Katalog zuschlagfähiger ambulanter Operationen.

Die vier Zuschläge, die den Aufwand für die ambulante Operation vergüten, richten sich nach der Punktzahl der durchgeführten Operation. Operationen mit einer Punktzahl unter 250 Punkten erhalten keinen Zuschlag. Beispielsweise die Nummer 2403 GOÄ "Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst" (133 Punkte). Da der Katalog der zuschlagfähigen Leistungen abschließend ist, kann diese Regelung auch nicht mit dem analogen Ansatz des Zuschlags nach Nummer 442 GOÄ erfolgen. Eine Abrechnung der Nummer 2403 GOÄ mit einem erhöhten Faktor und der Begründung "ambulante Operation" ist nicht zulässig, weil diese Begründung mit der Schaffung des Katalogs für Zuschläge bei ambulanten Operationen entfallen ist.

Zu Operationen mit der Punktzahl von 250 bis 499 Punkten, die im Katalog der zuschlagfähigen Leistungen stehen, kann die Nummer 442 GOÄ berechnet werden (400 Punkte). Zuschlagfähige ambulante Operationen von 500 bis 799 Punkte erhalten den Zuschlag nach Nummer 443 GOÄ (750 Punkte), von 800 bis 1 199 Punkte den Zuschlag nach Nummer 444 GOÄ (1 300 Punkte), und neben zuschlagfähigen Operationen mit mehr als 1 200  Punkten kann die Nummer 445 GOÄ (2 200 Punkte) angesetzt werden.
Die Zuschläge dürfen nicht nebeneinander berechnet werden. Werden mehrere zuschlagfähige ambulante Operationen in einer Sitzung durchgeführt, so werden die Punktzahlen der Operationen nicht addiert, sondern der Zuschlag richtet sich ausschließlich nach der am höchsten bewerteten Operation. Werden beispielsweise in einer Sitzung drei Lipome (Nummer 2404 = je 554 Punkte) entfernt, so kann zusätzlich einmal die Nummer 443 GOÄ angesetzt werden. Wird in einer Sitzung eine Bursa (Nummer 2405 GOÄ = 370 Punkte) entfernt und an anderer Stelle ein ausgedehntes Hämatom (Nummer 2397 GOÄ = 600 Punkte) ausgeräumt, so kann zusätzlich einmal die Nummer 443 GOÄ berechnet werden.
Die Zuschläge sind ausschließlich mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 41 (14.10.2005), Seite A-2810)

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