Doppler-Duplex-Verfahren (3)

- Extremitäten -
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 20 (20.05.2005), Seite A-1473

Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wurde 1996 teilnovelliert. Das Ergebnis waren zahlreiche logische Brüche und Ausschlüsse, die eine sachgerechte, den Aufwand bestimmter Duplex- und Doppler-Verfahren abbildende, Liquidation nur sehr eingeschränkt ermöglicht.

Die heute seltener durchgeführte unidirektionale (auch nicht direktionale) Doppler-Untersuchung zur Strömungsmessung in den Extremitäten-Gefäßen ist nach Nummer 643 GOÄ berechnungsfähig. Wird eine unidirektionale Doppler-Untersuchung von Venen und Arterien durchgeführt, so kann die Nummer 643 GOÄ zweimal angesetzt werden. Die uni- und bidirektionale Strömungsmessung (Nummer 644 GOÄ) mittels Doppler sind nebeneinander nicht berechnungsfähig, weil ein Einsatz dieser beiden Verfahren nebeneinander nicht sinnvoll ist. Ausnahme: Wird in den peripheren Gefäßen sowohl eine Druckmessung per unidirektionalen Doppler als auch eine Strömungsmessung per direktionalen Doppler durchgeführt, ist die Nummer 643 GOÄ neben der Nummer 644 GOÄ berechnungsfähig.

Die direktionale Doppler-Sonographie zur Strömungsmessung der Extremitäten-Arterien kann nach Nummer 644 GOÄ (180 Punkte) berechnet werden, werden zusätzlich auch die Venen an den Extremitäten untersucht; so kann die Nummer 644 zweimal angesetzt werden. Voraussetzung zur Berechnung ist dabei nicht, dass sämtliche Arterien oder Venen aller Extremitäten untersucht werden, sondern eben die Gefäße, die für das Krankheitsbild notwendig sind.

Für die Duplex-Sonographie der Extremitäten-Gefäße gibt es keine eigene Gebührenposition. Die Abrechnung ist mit dem Zuschlag nach Nummer 401 GOÄ (zusätzliche Anwendung des Duplex-Verfahrens) möglich. Dieser Zuschlag ist jedoch unter anderem neben der Nummer 644 GOÄ nicht berechnungsfähig.

Die naheliegendste (aber finanziell schlechteste) Variante wäre die Berechnung der Nummer 644 GOÄ mit einem erhöhten Faktor. Die Begründung ist zudem sehr schwierig, weil die Kriterien des § 5 Absatz 2 (Zeitaufwand, Schwierigkeit) erfüllt werden müssen. Eine rein technische Begründung (Geräte-Kosten) ist gebührenrechtlich nicht zulässig.

Es bietet sich daher die Berechnung der untersuchten Gefäße nach den Nummern 410 und (bis zu dreimal) 420 GOÄ an. Die Gefäße sind in der Rechnung zu nennen. Neben diesen Gebührenpositionen ist die Berechnung des Zuschlages nach Nummer 401 GOÄ (400 Punkte) für die Verwendung des Duplex zulässig. Die Beschränkung der Nummer 420 GOÄ auf die maximale Anzahl von drei gilt sowohl für das Untersuchen von Arterien und Venen als auch für alle anderen im zeitlichen Zusammenhang (je Sitzung) untersuchten Organe. Der erhöhte Zeitaufwand bei mehr als vier Gefäßen/Organen kann über eine Erhöhung des Faktors berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Duplex-Sonographie der Extremitäten-Gefäße ist auch durch die Kombination der Nummern 410, 420 und 644 GOÄ denkbar. Diese Konstellation ist jedoch ebenfalls schlechter bewertet.

Wird zusätzlich zum Doppler oder Duplex eine Frequenzspektrumanalyse durchgeführt, kann der Zuschlag nach Nummer 404 neben den Nummern 410, 420 GOÄ berechnet werden. Neben der Nummer 644 GOÄ ist der Zuschlag leider nicht berechnungsfähig.

Die Darstellung der Berechnung von Doppler-Duplex-Verfahren weiterer Gefäßgebiete erfolgt im nächsten GOÄ-Ratgeber.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 20 (20.05.2005), Seite A-1473)

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