Ultraschall: Begriff der Sitzung

Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 47 (25.11.2005), Seite A-3282

Im Zusammenhang mit den Artikeln zur Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zum "Ultraschall" (DÄ, Heft 14/2005) und "Doppler-Duplex (1-5)" (DÄ, Hefte 16, 18, 20, 22, 24/2005) hat es teilweise Fehlinterpretationen gegeben. Deshalb wird die Berechnung dieser Leistungen insbesondere in Bezug auf "eine Sitzung" noch einmal erläutert.

"Je Sitzung" bedeutet vom Eintreten des Patienten in die Praxis bis zum Verlassen der Praxis. Der Begriff "je Sitzung" wird in der GOÄ überwiegend als leistungsbegrenzend verwendet und kann als gleichbedeutend mit dem Begriff "Arzt-Patienten-Kontakt" und "Inanspruchnahme" gesehen werden (vergleiche Kommentar zur GOÄ von Brück, "Zum Verständnis von Leistungslegenden"; Kommentar "GOÄ für Ärzte" von Hoffmann, "Vorbemerkungen zum Gebührenverzeichnis").

Bei der Inanspruchnahme/Sitzung muss immer das Behandlungs- oder Untersuchungsziel berücksichtigt werden. So gilt auch als eine Sitzung/Inanspruchnahme, wenn der Patient aus praxisorganisatorischen oder medizinischen Gründen zwischen den einzelnen Untersuchungen oder Behandlungen den Raum verlässt, im Wartezimmer wartet (vergleiche auch Bundessozialgericht Az.: 6 RKa 40/92) oder sogar die Praxis verlässt. Diese Regel soll eine Stückelung der "Sitzung" oder Inanspruchnahme verhindern.

Das folgende Beispiel dient der Veranschaulichung der gebührenrechtlichen Tatbestände und nicht als fachliche Empfehlung. Bei einem Patienten wird im ersten Untersuchungsraum um zehn Uhr dreißig eine Ultraschalluntersuchung von vier Bauchorganen und der Schilddrüse durchgeführt. Nach einer Wartezeit, die der Patient zu einem Spaziergang nutzt, wird um zwölf Uhr ein Doppler der Extremitätenarterien und -venen durchgeführt. Um 14 Uhr werden die hirnversorgenden Gefäße gedopplert, und um 14 Uhr 15 wird getrennt davon ein Duplex der hirnversorgenden Gefäße durchgeführt. Im geschilderten Beispiel gelten alle durchgeführten Untersuchungen als "in einer Sitzung" und als "nebeneinander" erbracht, so dass die gültigen Ausschlüsse der GOÄ beachtet werden müssen.

Nach den Allgemeinen Bestimmungen CVI GOÄ Satz 2 und 3 sind "die Zuschläge beziehungsweise Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 je Sitzung nur einmal berechnungsfähig" und Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 nicht nebeneinander berechnungsfähig". In diesem Beispiel sind folgende Gebührenpositionen berechnungsfähig:

  • Nummer 417 GOÄ Ultraschall "Schilddrüse"
  • Nummer 33 420 GOÄ Ultraschall "Leber, Milz, Nieren beidseits"
  • Nummer 23 644 GOÄ Doppler "Extremitätenarterien und -venen"
  • Nummer 645 GOÄ Doppler und Duplex "Hirnversorgende Gefäße".

Die fachlichen Notwendigkeiten zur Durchführung von Ultraschalluntersuchungen sind für die Berechnungsfähigkeit nicht maßgeblich, sondern nur die Vorgaben der GOÄ. Die teilweise widersinnigen Ausschlüsse wurden 1996 vom Verordnungsgeber als Instrument zur Verhinderung von Leistungsmengenausweitung eingeführt.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 47 (25.11.2005), Seite A-3282)

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