Berechnungsfähige Auslagen (3) - Beispiele

Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 40 (06.10.2006), Seite A-2660

Mit den Gebühren nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind neben der ärztlichen Leistung auch die Kosten für Apparate und Instrumente abgegolten (vergleiche § 4 Abs. 3 GOÄ). Die als Sondertatbestand neben der ärztlichen Leistung ausnahmsweise berechnungsfähigen Auslagen regelt § 10 GOÄ. Folgende GOÄ-Ratgeber zum Thema Auslagen sind bisher veröffentlicht worden: DÄ, Heft 33/2003 "Praxiskosten, Sprechstundenbedarf, Auslagenersatz", Heft 34-35/2005 "Auslagen" und "Berechnungsfähige Auslagen (2) - strittige Punkte", Heft 38/2006. Die Besonderheiten zu Auslagen im Labor wurden im Heft 12/2005 "Labor (2) - Auslagen berechnen" beschrieben. Die GOÄ-Ratgeber sind abrufbar unter www.bundesaerztekammer.de, Themen A-Z, Gebührenordnung, GOÄ-Ratgeber. Die Beispiele dienen der Darstellung der gebührenrechtlichen Thematik und stellen keinen medizinischen Behandlungsleitfaden dar; auch kann das Beispiel im Vergleich zum Einzelfall unvollständig sein.

Beispiel 1: Der Patient hat eine handgelenksnahe nicht dislozierte distale Radiusfraktur. Er erhält zum Röntgen eine Unterarmmetallschiene. Der Unterarm wird nach Anpassung der Metallschiene mit elastischen Binden fixiert. Nach dem Röntgen werden Metallschiene und elastischer Verband entfernt und eine Unterarmgipsschiene (mit Baumwollschlauchverband und Wattepolsterung) angefertigt. Die fertige Gipsschiene wird mit elastischen Binden am Unterarm angewickelt. Folgende Auslagen können berechnet werden: Der Baumwollschlauchverband (verbrauchte Länge von Gesamtlänge ergibt Preis), die verbrauchten Wattepolster-, Gips- und elastischen Binden. Die Metallschiene kann nicht berechnet werden, da diese weder durch die Anwendung "verbraucht" wurde, noch der Patient diese zur weiteren Verwendung behält.

Beispiel 2: Ein Patient hat eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes sowie Schürfwunden an den Händen und zwei Platzwunden am Kopf. Die kleinere Platzwunde wird mit Histoacrylkleber geklebt, die größere nach Desinfektion und Abdeckung mit einem sterilen Einmaltuch nach lokaler Infiltrationsanästhesie genäht. Die Schürfwunden an den Händen werden desinfiziert. Alle Wunden werden mit einem Klebepflaster versorgt. Das Sprunggelenk wird mit einer Kunststoffschiene versehen, die der Patient behält; er erhält ein Rezept für eine Kunststoffschiene, die er dem Arzt beim nächsten Besuch aus der Apotheke mitbringen soll. Der Patient erhält außerdem eine Auffrischung seines Tetanusschutzes. An Auslagen können berechnet werden: das Einmalabdecktuch, die verbrauchte Menge Lokalanästhetikum, das Fadenmaterial sowie das Impfserum. Nicht berechnungsfähig sind: Desinfektionsmittel (§ 10 Abs. 2 Ziffer 3), Histoacrylkleber (§ 10 Abs. 2 Ziffer 1), sterile Einmalhandschuhe (§ 10 Abs. 2 Ziffer 5), Pflaster, Schnellverbandmaterial (§ 10 Abs. 2 Ziffer 1) und die Kunststoffschiene, da der Patient hierüber ein Rezept erhält und das verbrauchte Material damit wieder auffüllt.
In der Rechnung müssen nach § 12 Abs. 5 GOÄ die Art der Auslage und der Betrag genannt werden, dabei sind Vereinfachungen und Zusammenfassungen wie "Verbandmaterial" für Baumwollschlauch, Wattepolsterung und Gips akzeptabel.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 40 (06.10.2006), Seite A-2660)