Abrechnung der diagnostischen Schulterarthroskopie

Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 38 (19.09.2014), S. A-1582

In Abhängigkeit vom Einzelfall wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob die einem Schultereingriff nach Nr. 2137 GOÄ „Arthroplastik eines Schultergelenkes“ in vielen Fällen im Rahmen desselben Eingriffs vorangehende diagnostische Arthroskopie als ein unselbstständiger Teil der Operation zu bewerten ist oder einen eigenständigen und somit gesondert berechnungsfähigen Eingriff im Sinne der GOÄ darstellt. Zu dieser Frage kann zum Beispiel auf das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 5. Oktober 2010 verwiesen werden (Az.: 2 C 1595/09) in dem es unter anderem heißt:

„…Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine Arthrosk(r)opie neben der Zielleistung „Arthroplastik“ (…) gesondert abrechenbar. Zwar ist eine diagnostische Gelenkspiegelung zur Vorbereitung einer Operation des entsprechenden Gelenks unabdingbar. Eine Auslegung der Gebührenziffern des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ ergibt indessen, dass der Verordnungsgeber gleichwohl von einer gesonderten Abrechenbarkeit der beiden Leistungen ausgegangen ist. So ist in den Allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich des Gebiets Gelenkchirurgie (Buchstabe L Ziffer III des Gebührenverzeichnisses) geregelt, dass für bestimmte Gelenkoperationen, die in den Gebührenziffern 2189 ff. definiert sind, die Arthroskopie nach Ziffer 3300 nicht gesondert abrechenbar ist. An deren Stelle ist für die vorgenannten Gelenkoperationen nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Gebührenziffer 2196 stattdessen die in dieser Ziffer definierte diagnostische Arthroskopie abrechnungsfähig. Daraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber durchaus von der selbstständigen Abrechenbarkeit diagnostischer Arthroskopie im Zusammenhang mit der Durchführung von Gelenkoperationen ausgegangen ist, auch wenn es sich hierbei in operationstechnischer Hinsicht um einen unselbstständigen Bestandteil der jeweiligen Operation als Zielleistung handeln mag. Der ausdrückliche Ausschluss der Abrechnungsfähigkeit der Gebührenziffer 3300 neben den Gebührenziffern 2189 ff. ergibt vor diesem Hintergrund jedoch nur dann einen Sinn, wenn der Verordnungsgeber zugleich von der grundsätzlichen Abrechenbarkeit einer Arthroskopie im Zusammenhang mit Gelenkoperationen ausgegangen ist. Die Intention des Verordnungsgebers kann demnach nur dahin verstanden werden, dass er nur für bestimmte Gelenkoperationen die zusätzliche Berechnung der (allgemeinen) Arthroskopie gemäß Gebührenziffer 3300 ausschließen wollte und er für diese Operationen einen eigenen Gebührentatbestand (Ziffer 2196) geschaffen hat, der in besagten Fällen an die Stelle der Ziffer 3300 treten sollte. Damit ergibt eine systematische Auslegung der GOÄ, dass eine Arthroskopie nach Ziffer 3300 im vorliegenden Fall neben der Zielleistung der Gebührenziffer 2137 abrechenbar ist, da der behandelnde Arzt keine Gelenkoperation im Sinne der Gebührenziffern 2189ff. vorgenommen hat.“

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 38 (19.09.2014), S. A-1582)

Mehr Informationen