Analoge Bewertung – Zuschläge für ambulante Operationen

Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 16 (20.04.2007), Seite A-1120

Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Absatz 2 ein Selbstergänzungsrecht. So können „selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind“, vom Arzt entsprechend einer nach „Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung“ berechnet werden.

Im GOÄ-Ratgeber „Analoge Bewertung – Grundsätzliches und Spezielles“ (DÄ, Heft 10/07) wurde ausführlich darauf eingegangen, dass eine analoge Bewertung die Eigenheiten der in Analogie herangezogenen Gebührenposition wie Gebührenrahmen, Abrechnungsbeschränkungen, Ausschlüsse etc. erbt. Einzelne Fragen im Hinblick auf das „Erben“ der ambulanten Zuschläge für Operationsleistungen wurden erörtert. Zahlreiche Nachfragen zeigten, dass hier weiterer Klärungsbedarf besteht.

Bereits Erwähnung fand, dass sich aus der in § 6 Absatz 2 GOÄ geforderten Gleichwertigkeit ergibt, dass das Behandlungsziel zweitrangig sein kann und die analoge Bewertung in erster Linie nach Art, Kosten und Zeitaufwand zu erfolgen hat. Da dieser Grundsatz auch bei Analogbewertungen der Bundesärztekammer und deren Gremien nicht immer Anwendung finden kann, ist in der Folge die Frage der Zuordnung von Zuschlägen zu ambulanten Operationen besonders schwierig.

So stellt sich die Frage, ob für die von der Bundesärztekammer empfohlene dermatologische „Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, . . .“ analog der Nr. 2440 GOÄ (800 Punkte) die Nr. 444 GOÄ „Zuschlag bei ambulanter Durchführung operativer Leistungen . . .“ berechnet werden kann. Die Nr. 2440 GOÄ („Operative Entfernung eines Naevus flammeus, je Sitzung“) ist in der Liste der ambulanten Operationen aufgeführt. In den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C VIII (Ziffer 1) steht, dass „bei ambulanter Durchführung von Operations- [. . .] leistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern [. . .] für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operationsräume [. . .] und wieder verwendbare Operationsmaterialien oder -geräte) Zuschläge“ berechnet werden können. Für die Berechnung der Zuschläge werden in der GOÄ keine besonderen technischen oder räumlichen Ausstattungen gefordert, sodass man rein gebührenrechtlich aus dem Nutzen oder Nichtnutzen eines „Eingriffsraumes“ nicht schließen kann, dass ein ambulanter Zuschlag berechnet werden kann oder nicht. Vielmehr muss man sich die erbrachte Leistung genau anschauen, und hier ist die Gleichwertigkeit von entscheidender Bedeutung. Ist der durchgeführte Eingriff dem analog herangezogenen, insbesondere in der Art, gleichwertig, so kann man davon ausgehen, dass auch der Verordnungsgeber den Zuschlag für die ambulante Operation als berechnungsfähig ansehen würde. Die „Dermatologische Lasertherapie“ beinhaltet sehr unterschiedliche Leistungen. Für Leistungen, die der Nr. 2440 und damit einer Operation, auch von den Begleitbedingungen, gleichwertig wären, wie beispielsweise die Entfernung von Warzen, müsste der Zuschlag für die ambulante Operation berechungsfähig sein. Leistungen, wie die Epilation oder die Entfernung von Besenreiservarizen sind einer Operation eher unähnlich und wären demnach auch nicht zuschlagsfähig.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 16 (20.04.2007), Seite A-1120)

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