BGH-Urteil zu operativen Eingriffen an der Wirbelsäule

Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 6 (09.02.2007), Seite A-380

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, in dem neben einem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit eine Vertreterin der Beihilfe sowie Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherungen und die Bundesärztekammer stimmberechtigte Mitglieder sind, hat in Ergänzung der gültigen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 2004 Beschlüsse zur Abrechnung von Bandscheibenoperationen und anderen neurochirurgischen Eingriffen an der Wirbelsäule gefasst (DÄ, Heft 3/2004).

Der Ausschuss hat sich in oben genannten Beschlüssen zur Nebeneinanderberechnung der Nummern (Nrn.) 2565 „Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im Zervikalbereich…“ oder 2566 GOÄ „Operativer Eingriff … im thorakalen oder lumbalen Bereich …“ und 2574 „Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal“ wie folgt geäußert: „Neben der Dekompression der Nervenwurzel (verursacht durch lateralen Bandscheibenvorfall, knöcherne Veränderungen und anderes) nach den Nrn. 2565/2566 können Eingriffe im Wirbelkanal erforderlich sein, die als selbstständige Leistungen nach den Nrn. 2574 oder 2575 dann neben den Nrn. 2565/2566 berechnet werden können, wenn zu diesem Zweck über den Zugang zum Nervenwurzelkanal hinaus weitere operative Zielgebiete, die in einem bildgebenden Verfahren erkennbar völlig außerhalb der operierten Nervenwurzelkanäle im Wirbelkanal liegen, präpariert werden müssen. Bei der operativen Behandlung einer Spinalkanalstenose ist die Nr. 2574 je Segment berechnungsfähig, gegebenenfalls zusätzlich zu den Leistungen nach Nrn. 2565/2566. Voraussetzung für die Berechnung der Nr. 2574 für die operative Sanierung der Spinalkanalstenose ist, dass je Segment von beiden Seiten her operiert wurde. Osteophytenabtragungen können nicht einzeln abgerechnet werden, wenn diese zum selben Segment zählen. Die Entfernung eines oder mehrerer in den Spinalkanal versprengter Sequester ist ebenfalls Nr. 2574 zuzuordnen und gegebenenfalls neben Nr. 2565 oder Nr. 2566 berechnungsfähig. Nr. 2574 für die Entfernung eines in den Wirbelkanal versprengten Sequesters ist aber nur dann mehr als einmal berechnungsfähig, wenn eine Ausdehnung über mehr als drei benachbarte Wirbelsegmente vorliegt. Wurde Nr. 2574 bereits für den operativen Eingriff bei Spinalkanalstenose in einem Segment berechnet, so kann bei Vorliegen beziehungsweise Entfernen eines Sequesters in demselben Segment Nr. 2574 nicht erneut in Ansatz gebracht werden. Der erhöhte Aufwand muss in diesen Fällen über die Wahl eines adäquaten Steigerungsfaktors bei Berechnung der Nr. 2574 abgebildet werden.“

Aktuell erging jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu einem Rechtsstreit bei einem operativen Eingriff an der Wirbelsäule (BGH, Az.: III ZR 117/06 vom 21. Dezember 2006), wo unter anderem die Berechnungsfähigkeit und insbesondere die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 2565 und 2574 GOÄ strittig waren. In dem oben genannten Urteil werden die Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses zitiert und die dort vertretene Rechtsauffassung, insbesondere hinsichtlich des Zielleistungsprinzips und der Berechnungsfähigkeit der Nrn. 2565/2566 und 2574 GOÄ nebeneinander, akzeptiert.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 6 (09.02.2007), Seite A-380)

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