Eröffnungsleistungen bei endoskopischen Eingriffen

Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 30 (23.07.2004), Seite A-2136

Bei operativen Eingriffen mit Eröffnung der Bauchhöhle oder der Brusthöhle ist in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) der Abzug einer "Eröffnungsleistung" vorgesehen: "Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden" (vergleiche Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt H [Gynäkologie], K [Urologie] und L [Chirurgie und Orthopädie]). Standardbeispiel: Wird bei einer offenen Appendektomie ein weiterer operationswürdiger Befund festgestellt, so muss das Honorar der Gebührenposition für den weiteren Eingriff um die anteilige Gebühr für die Schaffung des Zugangswegs in die Bauchhöhle gekürzt werden. Wegen des beträchtlichen Aufwands ist die in Abzug zu bringende Eröffnungsleistung mit immerhin 1110 Punkten bewertet worden (entsprechend GOÄ-Nummer 2990 oder GOÄ-Nummer 3135).

Werden Eingriffe außerhalb von Brust- oder Bauchhöhle nebeneinander erbracht, zum Beispiel in der Gelenkchirurgie und anderen Kapiteln von Abschnitt L oder GOÄ-Abschnitten für andere operative Fachgebiete, zum Beispiel für die Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, ist kein Abzug beim Honorar einer Eröffnungsleistung erforderlich. Ob der Verordnungsgeber übersehen hat, dass auch in diesen Operationsgebieten gegebenenfalls zwei oder mehrere Eingriffe nebeneinander durchgeführt werden, oder davon ausgegangen worden ist, dass die sich überschneidenden Anteile bei der Schaffung des Zugangsweges bei Eingriffen außerhalb der Brust- oder Bauchhöhle jeweils zu geringfügig sind, als dass in diesen Fällen der Abzug einer Eröffnungsleistung gerechtfertigt wäre, ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist der Wortlaut des Verordnungstextes, der bei "mehreren Eingriffen in der Brust- oder Bauchhöhle" den Abzug beim Honorar einer Eröffnungsleistung vorsieht.

Die Abrechnung von zwei oder mehreren endoskopischen Eingriffen in der Bauchhöhle wird unterschiedlich gehandhabt. Weil das Gebührenverzeichnis seit 1995 nicht aktualisiert wurde, hält die GOÄ in vielen Kapiteln ausschließlich Gebührenpositionen für kleinere, diagnostische Endoskopien bereit, so zum Beispiel auch in Abschnitt H (Gynäkologie). Kurative endoskopische Eingriffe müssen den vorhandenen, noch zu Zeiten der standardmäßig offenen operativen Vorgehensweise geschaffenen Gebührenpositionen zugeordnet werden. Folgerichtig und am Wortlaut des Verordnungstextes orientiert müsste bei Berechnung von zwei oder mehreren Eingriffen nach den alten Gebührenpositionen der Abzug einer Eröffnungsleistung fällig sein, auch wenn ein offener Zugangsweg entsprechend GOÄ-Nr. 3135 bei der endoskopischen Ausführung nicht geschaffen werden muss. Entscheidend ist, dass für die endoskopische Ausführung der Leistungen zwei oder mehrere Gebührenpositionen angesetzt wurden, die "jeweils in der Leistung die Eröffnung der Bauchhöhle enthalten" - vergleiche zum Beispiel GOÄ-Nr. 1145 (Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle).

Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 30 (23.07.2004), Seite A-2136)

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