Muskelspiele - Im Umfeld der Orthopädie

Anerkennung eines Muskeltrainingsprogamms als ärztliche Leistung im Sinne der GOÄ
Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 8 (22.02.02), Seite A-521

Immer häufiger wird bei Rückenschmerzen die Überweisung zur Krankengymnastik durch den Gang ins Fitness-Studio ersetzt. Die Erkenntnis, dass Kreuzschmerzen und Muskelverspannungen durch gezieltes Muskeltraining abgeholfen werden kann, setzt sich zunehmend durch. So trainieren leidgeplagte Rücken-Patienten, auch nach Bandscheibenvorfall, neben Wellness-Anhängern, und Begriffe wie MedX oder Kieser-Training zählen zum Lifestyle-Vokabular - was aber ist die "medizinische Trainingstherapie"?

Da sich Muskeltraining sowohl zur Vorbeugung als auch zur Behandlung eignet, ist eine Abgrenzung der ärztlicherseits zu erbringenden medizinischen Trainingstherapie mit kurativer Zielsetzung gegenüber kommerziellen Krafttrainingsprogrammen unumgänglich, um Licht in die Grauzone zwischen Aerobic-Center und Reha-Klinik zu bringen.

Wenn ein Orthopäde seinen Patienten in ein Trainingszentrum schickt und dort strampeln und schwitzen lässt, ohne dass der Patient überhaupt nur ein einziges Mal einen Arzt sieht, darf man nicht erwarten, dass die Privatliquidation hierfür von einer Krankenversicherung anerkannt wird.

Die Anerkennung eines Muskeltrainingsprogamms als ärztliche Leistung im Sinne der GOÄ setzt voraus, dass es sich hierbei um eine auf den individuellen Krankheitsfall abgestimmte therapeutische Maßnahme unter ärztlicher Anleitung handelt. In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ-Nr. 842 analog für die Diagnostik vor Beginn der Behandlungsserie (zwischen zehn und 25 Sitzungen) und der Nr. 846 analog plus Nr. 558 analog plus Nr. 506 für jeweils eine Sitzung der medizinischen Trainingstherapie berechtigt. Dies schließt nicht aus, dass die Überwachung des Trainings teilweise an speziell geschulte Physiotherapeuten delegiert werden kann.

Mehr Klarheit als bei den Liquidationsstreitigkeiten um das Krafttraining herrscht, wenn begleitende Gesundheitsdienstleistungen von vornherein als Leistungen auf Verlangen des Patienten deklariert werden. Häufig handelt es sich dabei um besondere Therapiemethoden jenseits der Schulmedizin, wie beispielsweise die "Urton-Therapie in Sonnen- und Erdfrequenz", auch WaDit-Hochton-Therapie genannt, die zur Behandlung unter anderem bei degenerativ bedingten Gelenkbeschwerden und Osteoporose angeboten wird.

Auch solche Leistungen müssen, sofern sie von einem Arzt erbracht werden, analog berechnet werden. Wird dabei allerdings die Liquidationsgrundlage nach GOÄ überstrapaziert, setzt man sich dem Argwohn aus, primär nur zusätzliche Honorarquellen erschließen zu wollen, und schadet der Anerkennung seriöser komplementärmedizinischer Behandlungsmethoden.

Die Empfehlung des Berufsverbands der Orthopäden zur Hochton-Therapie musste jedenfalls von der Bundesärztekammer durch die Analogbewertung nach Nr. 554 GOÄ ersetzt werden, um die Relationalität der Leistungen innerhalb des GOÄ-Verzeichnisses zu wahren.

Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 8 (22.02.02), Seite A-521)

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