Wann die Tracheotomie gesondert abrechnungsfähig ist

Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 3 (20.01.2012), S. A-120

Die gesonderte Abrechnung der Durchführung einer Tracheotomie nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Kostenträgern und Ärzten, wenn diese nicht als alleinige Leistung, sondern im Rahmen anderer Operationen erfolgt. So wird in Abhängigkeit vom Einzelfall immer wieder die Frage aufgeworfen, ob die Tracheotomie (der „Luftröhrenschnitt“) bei Eingriffen am Hals als ein unselbstständiger Teil der Operation, der auf der Grundlage der Vorschriften in § 4 Absatz 2a GOÄ von der gesonderten Berechnung ausgeschlossen ist, zu bewerten ist oder einen eigenständigen und somit gesondert berechnungsfähigen Eingriff im Sinne der GOÄ darstellt.

Hierzu ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass die Leistungslegende der Nummer (Nr.) 2751 GOÄ „Tracheotomie“ nicht die Bedingung „als selbstständige Leistung“ enthält. Darüber hinaus müssen bei der gebührenrechtlichen Beurteilung des Einzelfalls die unterschiedlichen Eingriffe Berücksichtigung finden: Bei Operationen an den oberen Luftwegen, hier dem Kehlkopf, ist etwa zu unterscheiden, ob neben der eigentlichen Operation (zum Beispiel zum Beispiel Entfernung eines Tumors) eine drohende oder bereits eingetretene Verlegung der Luftwege zusätzlich zu therapieren ist oder ob es sich um die Entfernung des Kehlkopfes als Ganzes (Kehlkopfexstirpation) handelt.

Die Anlage eines, in den meisten Fällen nur vorübergehend geplanten, Tracheostomas im Rahmen operativer Eingriffe am Kehlkopf, zum Beispiel nach den Nrn. 1540 „Endolaryngeale Resektion oder frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes“, 1541 „Operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich“, 1542 „Kehlkopfplastik mit Stimmbandverlagerung“, 1543 „Teilweise Entfernung des Kehlkopfes“ und 1544 GOÄ „Teilweise Entfernung des Kehlkopfes – einschließlich Zungenbeinresektion und Pharynxplastik –“, oder anderen Eingriffen im Mund-, Rachen- oder Halsbereich, stellt einen gesonderten, selbstständigen (Hals-)Eingriff dar. Denn die vorgenannten Operationen können, je nach individueller Ausprägung der pathologischen Veränderungen und Umfang der Resektion, in vielen Fällen auch ohne die Anlage eines (passageren) Tracheostomas durchführbar sein.

Die im Rahmen einer vollständigen Entfernung des Kehlkopfes (Laryngektomie, Nrn. 1545 oder 1546 GOÄ) für den Patienten nicht vorübergehend, sondern dauerhaft erforderliche Tracheotomie ist hingegen nicht gesondert berechnungsfähig. Denn hier ist die Anlage des Tracheostomas notwendiger Bestandteil der Operation (§ 4 Absatz 2a GOÄ).

Abgesehen werden sollte von dem Ansatz der Nr. 2750 GOÄ „Eröffnung des Schlundes durch Schnitt“ (1110 Punkte) anstelle Nr. 2751 GOÄ (554 Punkte). Diese Gebührennummer ist bei Durchführung einer Tracheotomie, auch wenn diese als Anlage eines „epithelisierten“ Tracheostomas unter dauerhafter Fixation der Halshaut an der Trachea erfolgt, im Hinblick auf den eindeutigen Text der Leistungslegende, der eine „Schlunderöffnung“ und keinen Eingriff an der Luftröhre umfasst, nicht zutreffend.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt  109, Heft 3 (20.01.2012), S. A-120)

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