Abrechnung von D-Dimer-Schnelltests

Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 16 (18.04.2014), S. A-706

D-Dimere sind spezifische Fibrin-Abbauprodukte. Erhöhte D-Dimer-Konzentrationen sind Ausdruck einer vermehrten Bildung von Blutgerinnseln beziehungsweise Thromben. Zur Abklärung einer fraglichen tiefen (Beinvenen-)Thrombose (TVT) beziehungsweise Lungenembolie kann deshalb die D-Dimer-Bestimmung hilfreich sein.

Der Begriff „Schnelltest“ ist in der GOÄ methodisch nicht näher definiert. Wie bei anderen Schnelltests ist auch für D-Dimere der schnelle Nachweis mittels eines einzelnen vorgefertigten Reagenzträgers vornehmlich im Rahmen des „Point of Care Testing“ (POCT) gemeint, wofür sich weitgehend die Immunchromatographie beziehungsweise optische Immunoassays durchgesetzt haben.

D-Dimer-Schnelltests ermöglichen insbesondere im ambulanten Bereich eine rasche Abklärung eines möglichen thromboembolischen Ereignisses. Wird unter Einschätzung der Gesamtkonstellation des Patienten hierfür die Wahrscheinlichkeit als gering eingeschätzt (Niedrigprävalenzsituation), liegt der negative prädiktive Wert eines D-Dimer-Schnelltests zum Ausschluss einer TVT beziehungsweise Lungenembolie nahe 100 Prozent.

Für einen apparativ-quantitativen D-Dimer-Schnelltest mittels POCT-tauglicher Geräte wird eine Berechnung mit Bezug auf Nr. A3732 und damit analog Nr. 3741 GOÄ (200 Punkte) empfohlen. Die Zuordnung zur Nr. A3732 wurde gewählt, weil diese Analogposition in der technischen Durchführung, im Schwierigkeitsgrad, im Zeitaufwand und in den Kosten dem apparativ-quantitativen D-Dimer-Schnelltest am nächsten kommt. So bieten Diagnostikfirmen die Teststreifen für die D-Dimer- und die Troponin-Bestimmung zu gleichen Preisen an. Die Nr. A3732 entspricht der bereits bestehenden Abrechnungsempfehlung für den Troponin-T-Schnelltest im „Verzeichnis der Analogen Bewertungen (GOÄ) der Bundesärztekammer und des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer“, welcher analog Nr. 3741 GOÄ, „C-reaktives Protein, Ligandenassay . . ., Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“, bewertet wurde.

Handelt es sich um einen visuell-qualitativen D-Dimer-Schnelltest, zum Beispiel mittels einer Testkassette, kann die Abrechnung nach Nr. 3937 GOÄ (180 Punkte) erfolgen.

Die weitgehend automatisierte Bestimmung der D-Dimere mittels ELISA oder Immunnephelometrie/-turbidimetrie, beispielsweise in einem Zentrallabor, wird nach Nr. 3938 GOÄ (360 Punkte) abgerechnet, auch unter zeitkritischen Bedingungen.

Bei der Rechnungslegung laborärztlicher Leistungen ist gemäß Nr. 8 der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt M „Laboratoriumsuntersuchungen“ eine analoge Abrechnungsnummer mit einem vorangestellten „A“ zu kennzeichnen. Die Rechnungslegung für einen apparativ-quantitativen D-Dimer-Schnelltest sollte folglich entsprechend Nr. A3741 GOÄ „C-reaktives Protein (CRP)“ erfolgen sowie den Steigerungssatz und den jeweiligen Rechnungsbetrag enthalten.

Zur Abrechnung der D-Dimer-Schnelltests wird zwar auf Gebührenpositionen aus dem Teilabschnitt M III „Speziallabor“ zurückgegriffen, doch können diese Schnelltests auch durch Nicht-Laborfachärzte oder Ärzte ohne Zusatzweiterbildung in fachgebundener Labordiagnostik in Rechnung gestellt werden.

Dr. med. Hermann Wetzel, M.Sc.
(in: Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 16 (18.04.2014), S. A-706)