Abrechnung der Zystourethroskopie (bei Anwendung eines flexiblen Instruments)

Die Zystourethroskopie ist nach Nr. 1787 GOÄ abzurechnen, unabhängig davon, ob ein starres oder ein flexibles Instrument verwendet wird. Den durch die Anwendung eines flexiblen Instruments verbundenen höheren Kosten (im Vergleich zur Verwendung eines starren Instruments) kann durch die Wahl eines höheren Gebührensatzes entsprochen werden.


Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 19 (11.05.2012), Seite A-987