Individuelle Gesundheitsleistungen – Rechnung nach GOÄ

Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 31-32 (04.08.2008), Seite A-1706

Die Definition des Begriffs IGeL (Individuelle Gesundheitsleistung) und die Vertragsgestaltung wurden in den beiden letzten GOÄ-Ratgebern erläutert. Dort wurde auch dargelegt, warum sich aus § 1 Absatz (Abs.) 1 der Amtlichen Gebührenordnung (GOÄ) ergibt, dass ärztliche IGeL-Leistungen nach der GOÄ berechnet und alle Regeln der GOÄ beachtet werden müssen. Demnach muss dem Patienten eine GOÄ-konforme Rechnung ausgestellt werden. Eine Abrechnung mittels Pauschalen ist ebenso wenig zulässig, wie eine regelhafte Berechnung der Leistungen unter dem 1,0-fachen Gebührensatz (§ 5 GOÄ „Bemessung der Gebühren“).

Wenn die Punktzahl der Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert (5,82873 Cent) multipliziert wird, ergibt sich der Einfachsatz der GOÄ. Innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens (ärztlich, medizinisch-technisch, Labor) sind die Gebühren unter Beachtung der in § 5 GOÄ genannten Kriterien nach „billigem Ermessen“ zu gestalten. Diese Formulierung bietet die Möglichkeit, den Gebührensatz (Faktor) so auszuwählen, dass ein glatter Eurobetrag resultiert. Beispiel: Nummer 415 GOÄ „Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge“ (300 Punkte = 17,49 €). Multipliziert man den Einfachsatz mit dem Faktor 2,28705, so ergibt dies 40,00 €. Es wäre nicht korrekt, den 2,3-fachen Satz in Rechnung zu stellen (ergibt 40,22 €) und auf 22 Cent zu verzichten. Klingt kompliziert, lässt sich aber für die IGeL-Leistungen, die eine Praxis anbietet, problemlos errechnen. Ergibt sich aus dem individuellen Einzelfall die Notwendigkeit, die erbrachte Leistung oberhalb des Schwellenwerts (2,3-fach bei ärztlichen Leistungen) zu berechnen, müssen die Kriterien des § 5 Abs. 2 ff. GOÄ beachtet und eine für den Patienten nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung aufgeführt werden. Eine Abrechnung oberhalb des Höchstwertes (3,5-fach bei ärztlichen Leistungen) muss wiederum den Kriterien des § 2 GOÄ „Abweichende (Honorar-)Vereinbarung“ genügen.

Die Darstellung der IGeL-Leistung auf der Rechnung regelt § 12 GOÄ. Eine schlichte Auflistung des zu zahlenden Betrags ist nicht zulässig. Entspricht die Darstellung einer Leistung auf der Rechnung den Kriterien nach § 12 GOÄ nicht, ist (mindestens) diese Leistung nicht fällig.

Eine analoge Bewertung darf nach § 6 Abs. 2 GOÄ für eine selbstständige ärztliche Leistung vorgenommen werden, wenn diese nicht Bestandteil (oder besondere Ausführung) des Gebührenverzeichnisses ist. Die gewählte Leistung muss nach Art, Kosten und Zeitaufwand möglichst gleichwertig sein und „erbt“ alle Einschränkungen (Ausschlüsse, Begrenzung der Anzahl im Behandlungsfall, Zeitdauer, Gruppen- oder Einzelbehandlung etc.) der originären Leistung. Für die Fälligkeit der Leistung ist die korrekte Darstellung auf der Rechnung nach § 12 Abs. 4 GOÄ ausschlaggebend. Ausführliches zu diesem Thema siehe „Korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung“ (DÄ, Heft 36/2007) und „Analoge Bewertung – künstliche Gebührennummer?“ (DÄ, Heft 12/2008).

In den nächsten Ratgebern zu diesem Thema werden zusätzlich einige Einzelfragen beantwortet.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 31-32 (04.08.2008), Seite A-1706)