Analogabrechnung: Bezugnahme auf bestehende Analogpositionen

Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 40 (03.10.2014), S. A-1712

Um den medizinischen Fortschritt in die GOÄ einbeziehen und auch neue Leistungen abrechnen zu können, besteht nach § 6 Abs. 2 für den Arzt die Möglichkeit zur Selbstergänzung durch Analogbewertungen. Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können demnach entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Was aber, wenn diese als gleichwertig angesehene, nächstähnliche Leistung nicht im Gebührenverzeichnis unter den Nrn. 1 bis 6018, sondern unter den seit 1996 vom Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer beschlossenen „Analogen Bewertungen“ – die ja formaljuristisch (noch) nicht Bestandteil des Gebührenverzeichnisses sind – zu finden ist? Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass dann bei der Wahl einer für den Analogabgriff gleichwertigen Leistung eine Bezugnahme auf bestehende Analogpositionen zur besseren Nachvollziehbarkeit der erforderlichen neuen Analogbewertung sachgerecht und zielführend sein kann. So wäre etwa bei der Analogabrechnung einer Kapselendoskopie des Dickdarms hinsichtlich des Abgriffs einer geeigneten Vergleichsgebührenposition auf die bereits vorliegende Analogbewertung für die Kapselendoskopie des Dünndarms (hier: A 707) zu verweisen.

Durch diese Bezugnahme auf eine nächstähnliche, bereits bestehende Analogposition wird die Wahl einer für den Analogabgriff gleichwertigen Leistung erleichtert und besser nachvollziehbar, da sich der Analogansatz an einer im Zentralen Konsultationsausschuss zwischen der Bundesärztekammer mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium des Inneren und dem Verband der privaten Krankenversicherung konsentierten, bewährten und etablierten Analogabrechnungsempfehlung orientiert. Gegenüber den Gebührenpositionen des veralteten Gebührenverzeichnisses weisen die im Zentralen Konsultationsausschuss konsentierten Analogpositionen eine höhere Aktualität und teilweise eine Fundierung auf betriebswirtschaftliche Kalkulationsgrundlagen auf, woraus u.a. eine bessere Begründbarkeit, größere Transparenz und höhere rechtliche Relevanz der Analogiebildung resultiert.

Bei einem solchen Vorgehen wird zur besseren Erklärbarkeit der Gleichwertigkeit zwar Bezug auf die bereits bestehende Analogposition genommen, aber sodann in der Rechnung unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Vorgaben des § 12 Abs. 4 GOÄ die der bestehenden Analogbewertung zugeordnete originäre Gebührenposition aus dem Gebührenverzeichnis von 1982 bzw. 1996 angesetzt. Bei der Rechnungslegung sollten folglich gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ neben der Beschreibung der abgerechneten neuen Leistung und dem Hinweis „entsprechend“ bzw. „analog“ nur diese originären GOÄ-Gebührenpositionen mit Nummer(n) und (Kurz-)Bezeichnung(en) aufgeführt werden.

Abrechnungsempfehlungen und Analogbewertungen (GOÄ) der Bundesärztekammer

Dr. med. Hermann Wetzel, M.Sc.
(in: Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 40 (03.10.2014), S. A-1712)