Fraktionierte stereotaktische Bestrahlung - Bestrahlungsplanung

Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 42 (20.10.2006), Seite A-2820

Die stereotaktische Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger wird von der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht abgedeckt. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer hat abschließend vier Beschlüsse zur fraktionierten (mehrzeitigen) stereotaktischen Bestrahlung und Bestrahlungsplanung von Kopf-Hals-Tumoren mittels Linearbeschleuniger gefasst (Bekanntgaben DÄ, Heft 41/2006).

Um die Abgrenzung zur einzeitigen stereotaktischen Bestrahlung (Radiochirurgie) mittels Linearbeschleuniger (DÄ, Heft 37/2005) zu ermöglichen, hat das Gremium zu den Beschlüssen ausnahmsweise eine sehr detaillierte Liste von Indikationen erstellt. Die Entscheidung, ob eine stereotaktische Bestrahlung einzeitig oder fraktioniert durchgeführt wird, hängt nicht nur von der Art des Tumors ab, sondern ganz wesentlich auch von Größe und Lokalisation. Auch wenn Tumoren im Kopf-Hals-Bereich, die größer als 2,5 Zentimeter sind und/oder einen Abstand von kleiner/gleich 2 Millimeter zu besonders strahlensensiblen Strukturen im Gehirn haben, in der Regel fraktioniert bestrahlt werden, erschien dem Zentralen Konsultationsausschuss eine Aufzählung einzelner Tumorentitäten/besonderer Lokalisationen als hilfreich. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall bestimmen Art, Größe, Lokalisation und Strahlenschutz die Indikation zur Art der Bestrahlung. Bei der Liste der Indikationen für die fraktionierte stereotaktische Bestrahlung benigner Tumoren von Erwachsenen wurde etwa auch das Chondrosarkom der Schädelbasis aufgezählt, welches aber ein maligner Tumor ist. Dies ist der Schwierigkeit geschuldet, allen wichtigen Indikationen zwei beziehungsweise vier Gebührenpositionen zuzuordnen. Bei den beiden unterschiedlich hohen Bewertungen der Bestrahlungsplanung spielten die Tumorentität und der deutlich höhere Aufwand bei der Bestrahlungsplanung von Kindern/Jugendlichen versus der von Erwachsenen eine wesentliche Rolle.

Die Berechnung der Bestrahlungsplanung für die stereotaktische Bestrahlung bei Kindern/Jugendlichen mit malignen Kopf-Hals-Tumoren und bei allen Patienten mit benignen Kopf-Hals-Tumoren mittels Linearbeschleuniger erfolgt über den 3-maligen Ansatz der analogen Nr. 5855 GOÄ (A 5863). Enthalten sind in diesem ablaufbezogenen Leistungskomplex neben der Bestrahlungsplanung die Anwendung eines Simulators und die Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder die Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen sowie die individuelle Berechnung der Dosisverteilung mithilfe eines Prozessrechners. Zusätzlich berechnungsfähig ist nur die Programmierung des Multileafkollimators analog Nr. 5378 GOÄ.

Der ablaufbezogene Leistungskomplex der Bestrahlungsplanung für die fraktionierte stereotaktische Bestrahlung von Rezidiven primär maligner Kopf-Hals-Tumoren oder Rezidiven von Hirnmetastasen mittels Linearbeschleuniger wird mit dem 1,75-maligen Ansatz der analogen Nr. 5855 GOÄ (A 5865) in Rechnung gestellt und beinhaltet ebenfalls Simulator, Körperquerschnitt(szeichnung) und Berechnung der Dosisverteilung mit dem Prozessrechner.

Sowohl die A 5863 als auch die A 5865 können nur einmal in sechs Monaten angesetzt werden. Der Gebührenrahmen beim Ansatz dieser Analogen Bewertungen richtet sich nach den Kriterien von § 5 GOÄ (Zeitaufwand, Schwierigkeit, Umstände bei der Durchführung).

Die Erläuterung der beiden Beschlüsse zur fraktionierten stereotaktischen Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger erfolgt im nächsten GOÄ-Ratgeber.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 42 (20.10.2006), Seite A-2820)