MRT - 1, 5, 75

Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 51-52 (26.12.2005), Seite A-3606

Umstritten ist häufig, ob neben Leistungen des Abschnitts O III der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Beratungs- und Untersuchungsleistungen (Nummern 1 und 5 GOÄ) sowie Leistungen für einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (Nummer 75 GOÄ) berechnet werden dürfen. Hierzu hat die Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Deutschen Radiologen e.  V. und der Deutschen Röntgengesellschaft e. V. Grundsätze zur Abrechnung erstellt, die demnächst im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht werden.

Die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt O I (Strahlendiagnostik) sind nach Auffassung dieses Gremiums - obwohl formal Abschnitt O I (Strahlendiagnostik) vorangestellt und in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O III (MRT) nicht wiederholt - für den gesamten Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und Strahlentherapie) gültig. Dies ergibt sich einerseits aus dem Sinn der Bestimmungen, andererseits daraus, dass in Ziffer 6 ausdrücklich eine Leistung des Abschnitts O III einbezogen ist.

Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen sind Beratung und Untersuchung, die nach der Strahlenschutz- beziehungsweise Röntgenverordnung zur Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs erforderlich sind, Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten. MRT-Untersuchungen unterliegen jedoch nicht der Röntgen- oder Strahlenschutzverordnung, da keine Röntgenstrahlung im Sinne dieser Verordnungen angewendet wird.

Ein Ausschluss der Nummern 1 und/oder 5 GOÄ neben den Leistungen nach Abschnitt O der GOÄ ergibt sich auch nicht aus der Präambel zu Abschnitt B Ziffer 2: "die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 [sind] neben Leistungen nach den Abschnitten C - O Im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig". Diese Abrechnungsbestimmung verdeutlicht zusammen mit den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O, dass für alle Leistungen des Abschnitts O die Berechnung der Nummern 1 und 5 GOÄ grundsätzlich zulässig sein muss, sofern diese Leistungen nicht ausschließlich aufgrund der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung der Indikationsstellung und des Untersuchungsumfanges erbracht werden, sondern darüber hinaus eine eigenständige medizinische Indikation zur Durchführung einer symptombezogenen Untersuchung und/oder Beratung besteht. Beispiele, wann die Bundesärztekammer diese Leistungen im Einzelfall für ansetzbar hält, sind in den Abrechnungsempfehlungen enthalten.

Nach den Bestimmungen der GOÄ (Anmerkung zur Leistungslegende der Nummer 75 GOÄ und Ziffer 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O I) ist die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht als Bestandteil der zugrunde liegenden Leistung nicht gesondert berechnungsfähig. Die GOÄ enthält jedoch keinen Ausschluss für die Berechnung eines ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundberichtes nach Nummer 75 GOÄ neben einer radiologischen oder anderen diagnostischen Leistung. Die Berechnung der Nummer 75 GOÄ erfordert jedoch die Erbringung der obligaten Bestandteile der Nummer 75 GOÄ; diese sind der Leistungslegende zu entnehmen.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 51-52 (26.12.2005), Seite A-3606)