Abrechnungsempfehlungen für die PSI

Deutsches Ärzteblatt 111 (20.06.2014), S. A-1156

Die Abrechnung der interstitiellen Low-Dose-Rate-Brachytherapie der Prostata mittels Seeds (PSI) ist nach wie vor eines der Sorgenkinder bei der Auslegung der derzeit gültigen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Der GOÄ-Ratgeber „Empfehlungen zur Prostata-Seed-Implantation“ (DÄ, Heft 39/2005) erläutert die dazu zwischen Bundesärztekammer (BÄK) und Kostenträgern im Jahr 2005 geführte gebührenrechtliche Kontroverse. Im gleichen Heft wurden dazu Abrechnungsempfehlungen des BÄK-Ausschusses „Gebührenordnung“ veröffentlicht, auf die hier noch einmal verwiesen werden soll.

Bei der Rechnungserstellung für Leistungen der interstitiellen Low-Dose-Rate-Brachytherapie der Prostata mittels Seeds (PSI) ist unter anderem Folgendes zu beachten: Gemäß oben genannter Beschlussfassung entspricht die Implantation von Seeds „in drei Hohlnadeln … einer Fraktion und führt einmal zur Berechnung der Nr. 5846 analog. Werden Seeds in einer vom angegebenen Leistungsumfang abweichenden Anzahl (ein oder zwei) implantiert, so löst diese Implantation keinen weiteren analogen Ansatz der Nr. 5846 GOÄ aus, sondern der damit verbundene erhöhte Zeitaufwand ist angemessen über den Gebührenrahmen der letzten analogen Nr. 5846 GOÄ nach § 5 Absatz 2 und 3 GOÄ zu berücksichtigen. Die Berechnung der Nr. 5846 GOÄ analog für die PSI ist auf acht Fraktionen begrenzt. …“.

Werden also im Rahmen einer Behandlung zum Beispiel 20 Hohlnadeln eingebracht, so ist der Ansatz der Nr. 5846 GOÄ (analog) auf der Grundlage oben genannter Beschlussfassung des BÄK-Ausschusses „Gebührenordnung“ insgesamt sechsmal zutreffend, wobei der besondere Zeitaufwand für die vom angegebenen Leistungsumfang abweichende Anzahl (in diesem Beispiel: zwei) über einen erhöhten Steigerungssatz der sechsten im analogen Abgriff in Rechnung gestellten Nr. 5846 GOÄ abzubilden wäre und keinen zusätzlichen (siebten) Ansatz der Nr. 5846 GOÄ auslöst.

Die Punktion der Prostata mit Platzierung der Hohlnadeln zur Seed-Ablage nach Nr. 319 GOÄ kann nach oben genannter Abrechnungsempfehlung „im Rahmen der Prostata-Seed-Implantation (PSI) einmal je Hohlnadel angesetzt werden“. Von daher ist für die Punktion und Platzierung bei Implantation von zum Beispiel 20 Hohlnadeln der Ansatz der Nr. 319 GOÄ insgesamt 20 mal zutreffend.

Darüber hinaus sind „(e)ine parallel durchgeführte Sonographie nach den Nrn. 410 und ggf. 420 GOÄ … unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen zu C VI.“ und „(s)owohl die durchgeführte Zystographie nach Nr. 5230 GOÄ als auch die Zystourethroskopie nach Nr. 1787 GOÄ … neben der Nr. 319 GOÄ für die PSI ansatzfähig.“

Hingegen sind gemäß Beschlussfassung die „Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Blase nach Nr. 488 GOÄ und das Einlegen eines Harnblasenverweilkatheters oder Spülen der Harnblase über einen (liegenden) Harnblasenkatheter nach den Nrn. 1732, 1729 und 1733 GOÄ … neben der Nr. 319 GOÄ für die PSI nicht ansatzfähig.“

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 111 (20.06.2014), S. A-1156)