Empfehlungen des Zentralen Konsultationsausschusses zur Strahlentherapie

Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 37 (16.09.2005), Seite A-2495

Viele moderne Verfahren der Strahlentherapie werden von der gültigen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht abgedeckt.

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen hat unter anderem Abrechnungsempfehlungen für neue Verfahren in der Strahlentherapie beschlossen, die in diesem Heft des Deutschen Ärzteblattes veröffentlicht werden.

Für die einzeitige stereotaktische Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger (Strahlenchirurgie) wurde vom Zentralen Konsultationsausschuss erstmalig eine ablaufbezogene Bündelung der an einem Tag regelhaft stattfindenden strahlentherapeutischen Leistungen vorgenommen, die sowohl die Bestrahlungsplanung als auch die einzeitige stereotaktische Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger enthält.

Die analog Nummer 5855 GOÄ gewählten Gebührenpositionen A 5860 (benigne Tumoren) und A 5861 (maligne Tumoren/Metastasen) beinhalten die 3-D-Bestrahlungsplanung, die Anwendung eines Simulators, das Anfertigen einer Körperquerschnittszeichnung oder das Benutzen eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen, die individuelle Berechnung der Dosisverteilung mithilfe eines Prozessrechners, die Fixierung des Patienten mittels Ring oder Maske und die einzeitige stereotaktische Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger. Ausgenommen von dieser Leistungsbündelung sind Gespräche, Konsile sowie andere diagnostische Leistungen (wie Computertomographie), Auslagen nach § 10 GOÄ und die (bisher nicht bewertete) Programmierung des Multileaf-Kollimators. Die Indikationen zur Strahlenchirurgie wurden für benigne Tumoren (A 5860) und getrennt für maligne Tumoren/Metastasen (A 5861) festgelegt und in die Erläuterungen zum Beschluss der A 5860 und A 5861 aufgenommen.

Um während der Bestrahlung gesundes Gewebe zu schonen, wurden früher individuell für den Patienten angefertigte Bleiblöcke verwendet. Heute wird der (Mikro-)Multileaf-Kollimator (MLC) eingesetzt, der zahlreiche (super)dünne Lamellen enthält, mit denen eine patientenindividuelle Ausblendung des gesunden Gewebes erzielt werden kann. Die ärztliche Leistung besteht in der Einstellung des MLCs am Computer. Diese Leistung wurde vom Zentralen Konsultationsausschuss mit dem analogen Ansatz der Nummer 5378 GOÄ bewertet und erhält die künstliche GOÄ-Nummer A 5830. Die Nummer A 5830 ist je Feld und Zielvolumen einmal im Rahmen der Bestrahlungsplanung berechnungsfähig. Bei der Durchführung der Bestrahlung ist die Nr. A 5830 nicht erneut berechnungsfähig.

Definition und Auslegung des Zielvolumens führten in der Vergangenheit häufiger zu Auseinandersetzungen und wurden deshalb in einer konsentierten Auslegung durch den Zentralen Konsultationsausschuss klärend kommentiert.

Eine langwierige Diskussion zur Notwendigkeit des Abzugs einer Eröffnungsleistung bei der Karotischirurgie mündete jetzt in einen Konsens, wonach der Abzug der Eröffnungsleistung nicht notwendig ist. Zusätzlich wurde definiert, wann die Arteria carotis externa funktionell zur Hirnarterie wird und deren operative Rekonstruktion nach Nummer 2820 GOÄ berechnet werden kann.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 37 (16.09.2005), Seite A-2495)