Abrechnungsbeschränkungen bei Röntgenaufnahmen des Hüftgelenks

Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 39 (01.10.2010), S. A 1880

Zur Abrechnung von Röntgenaufnahmen eines oder beider Hüftgelenke enthält die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestimmte Abrechnungsbeschränkungen.

Wird beispielsweise ein Hüftgelenk in zwei Ebenen geröntgt, so ist diese Leistung mit der Nr. 5030 GOÄ („…Hüftgelenk, jeweils in zwei Ebenen“, bewertet mit 360 Punkten) berechnungsfähig. Eine gegebenenfalls erforderliche dritte Ebene kann mit der Nr. 5031 GOÄ („…Hüftgelenk, ergänzende Ebene…“, bewertet mit 100 Punkten) in Ansatz gebracht werden. Werden jedoch, was in der Praxis nicht selten vorkommt, eine Beckenübersichtsröntgenaufnahme und Röntgenaufnahmen eines oder gegebenenfalls auch beider Hüftgelenke in axialer Ebene durchgeführt, so kann diese Leistung insgesamt nur mit der Nr. 5040 GOÄ („Beckenübersicht“, bewertet mit 300 Punkten) abgerechnet werden. Ein zusätzlicher Ansatz der Nr. 5031 GOÄ für die Röntgenuntersuchung in axialer Ebene, unilateral oder bilateral, ist gebührenrechtlich nicht möglich, weil sich die Nr. 5031 GOÄ in der Gebührenordnung nur auf die Nr. 5030 GOÄ und nicht auf die Nr. 5040 GOÄ („Beckenübersicht“) bezieht. So verbleibt nur die Möglichkeit, den zusätzlichen Aufwand der unilateralen beziehungsweise bilateralen axialen Hüftgelenksaufnahme(n) bei der Berechnung der Nr. 5040 GOÄ über den Gebührenrahmen zu berücksichtigen.

Auch die Nr. 5035 GOÄ („Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil“) kann für die axiale(n) Hüftgelenksaufnahme(n) nicht in Ansatz gebracht werden, da diese Gebührennummer gemäß den Anmerkungen zu ihrer Leistungslegende unter anderem neben der Nr. 5040 GOÄ nicht berechnungsfähig ist.

Andererseits kann jedoch, falls neben der Darstellung der Hüftgelenke auf der Beckenübersichtsaufnahme die Darstellung beispielsweise eines Hüftgelenks in zwei weiteren Ebenen medizinisch erforderlich ist, für die letztgenannte Leistung die Nr. 5030 GOÄ neben der Nr. 5040 GOÄ berechnet werden. Es ist dies somit auch ein Beispiel der Inkongruenz in der derzeit gültigen GOÄ.

Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 39 (01.10.2010), S. A 1880)