Abrechnung einer Computertomographie des Herzens

nach Nr. 5371 GOÄ.

Abrechnung ergänzender Serien nach Nr. 5376 GOÄ.

Aufgrund der vergleichsweise hohen Anzahl von Schnittbildern und des hohen ärztlichen Aufwands bei der Auswertung der Schnittbilder wird die Abrechnung bis zum Höchstgebührensatz empfohlen.

Abrechnung der computergesteuerten Analyse nach Nr. 5377 GOÄ.


Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 49 (07.12.2012), Seite A-2483