Positronen-Emissions-Tomographie (PET)

Beschlüsse zur Abrechnung komplexer PET-Untersuchungsleistungen

zur Ganzkörper-Tumordiagnostik, mit szintigraphischer Basisleistung sowie einschließlich aller ggf. erforderlichen PET-Teilkörperuntersuchungen mit jeweiliger Darstellung in mehreren Ebenen: Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5488 GOÄ oder Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5489 GOÄ;

zur Tumordiagnostik einer Körperregion, mit szintigraphischer Basisleistung: Nr. 5430 plus Nr. 5488 GOÄ oder Nr. 5430 plus Nr. 5489 GOÄ;

zur Hirn- oder Herzuntersuchung, mit szintigraphischer Basisleistung sowie einschließlich aller Belastungsstufen: Nr. 5410 (Gehirn) oder Nr. 5424 (Myokard in Ruhe und in Stimulation) plus zweimal Nr. 5488 GOÄ (oder zweimal Nr. 5489 GOÄ).

Der Ausschuss "Gebührenordnung" beschließt, dass bei der Ganzkörper-Tumor-PET die Gebührenpositionen Nr. 5488 oder Nr. 5489 GOÄ zweimal in Ansatz kommen, unabhängig davon, wie viele Einzelaufnahmen in Abhängigkeit von dem jeweils zur Verfügung stehenden PET-Scanner im Einzelfall erforderlich waren. Als Grundleistung der Tumor-PET ist bei einer Teilkörperuntersuchung die Nr. 5430 GOÄ, bei einer Ganzkörperuntersuchung die Nr. 5431 GOÄ sachgerecht.

Bei einer Hirn- oder Herz-PET sind zuzüglich zu den Grundleistungen nach Nr. 5410 GOÄ (Gehirn) oder Nr. 5424 GOÄ (Myokard in Ruhe und in Stimulation) die Nrn. 5488 oder 5489 GOÄ ebenfalls nur zweimal berechnungsfähig, auch wenn mehr als zwei Belastungsstufen durchgeführt wurden. Der Ausschuss empfiehlt im Rahmen einer Herz-Untersuchung in Ruhe und bei Belastung, sofern ein zeitlicher Zusammenhang innerhalb von zwei Wochen gegeben ist, als Grundleistung einmal die Nr. 5424 GOÄ (Myokard in Ruhe und unter Stimulation) in Ansatz zu bringen; die Nebeneinandererbringung der Nr. 5422 GOÄ (szintigraphische Untersuchung des Myokards in Ruhe) und Nr. 5423 GOÄ (unter Stimulation) innerhalb von zwei Wochen bedarf einer besonderen Begründung.


Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 (18.01.2002), Seite A-144-145