Erhöhte Steigerungsfaktoren bei herzchirurgischen Leistungen

Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer

Der mancherorts zu beobachtende "schematische" Ansatz von Multiplikatoren oberhalb der Begründungsschwelle wird als nicht nachvollziehbar angesehen. Der Ansatz von Steigerungsfaktoren oberhalb der Begründungsschwelle ist in der Regel nur bei den intraoperativen "Kernleistungen" begründbar. Nur in wenigen Fällen ist für die "Nebenleistungen" (z.B. Nr. 3050 GOÄ) ein höherer Steigerungsfaktor gerechtfertigt. Höhere Steigerungsfaktoren für Leistungen außerhalb der Operation (z.B. Visiten, Beratungen, Verbände usw.) sind in aller Regel nicht durchgängig begründbar. Bei Visiten trifft z.B. oft zu, daß die Erst- und Abschlußvisite sowie unmittelbar postoperative Visiten inhaltlich besonders schwierig sind und einen weit überdurchschnittlichen Zeitaufwand erfordern und damit die Berechnung eines höheren Multiplikators plausibel erscheint, nicht jedoch für die übrigen Visiten des "routinemäßigen" Verlaufes.


Beschluss des "Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen" bei der Bundesärztekammer
Stand: 01.10.1999
veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 40 (08.10.1999), S. A2539 - A2542