Beseitigung einer distal des Bypasses gelegenen Stenose bzw. operative Behandlung des Conduits

Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer

In den seltenen Fällen (3 bis 4 % der Fälle), daß ein echter Zweiteingriff zur Beseitigung einer Stenose durchgeführt werden muß, d.h. wenn distal des Bypasses eine Verengung operativ behandelt werden muß, ist dafür Nr. 3075 GOÄ (Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Herzen oder einem herznahen Gefäß - auch Thromb- oder Embolektomie) eigenständig neben der Bypass-Operation berechenbar. Wenn aber ein für die koronare Revaskularisierung herangezogener arterieller Conduit aus dem Bereich des Thorax in besonderer Weise operativ vorbehandelt werden muß, um ihn überhaupt als arteriellen Conduit für die koronare Revaskularisierung nutzen zu können, ist dies eine unselbständige Teilleistung im Sinne des § 4 Abs. 2 a GOÄ. Der erhöhte Aufwand (und die höhere Schwierigkeit) kann nur im Rahmen des § 5 GOÄ (Steigerungsfaktor) berücksichtigt werden. Auch hier trifft zu, daß in solchen Fällen die Besonderheiten des Eingriffs bereits im Rechnungstext dokumentiert sein sollten.


Beschluss des "Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen" bei der Bundesärztekammer
Stand: 30.09.1999
veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 40 (08.10.1999), S. A2539 - A2542