Allgemeines

Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer

Besonders bei herzchirurgischen Leistungen tritt zutage, daß die Verstärkung des Zielleistungsprinzips im § 4 Abs. 2a der GOÄ vom 01. 01. 1996 in Widerspruch steht zur Struktur des Leistungsverzeichnisses, dies gilt insbesondere für die nicht überarbeiteten operativen Abschnitte. Da abweichend vom "Zielleistungsprinzip" in der GOÄ zahlreiche Einzelleistungen verankert sind, die nur Bestandteil einer Leistung sein können, ist aufgrund der Entwicklung der Medizin und des weiterhin unverändert bestehenden Leistungsverzeichnisses die Frage des Inhalts und Umfanges einer Leistung sowie die zusätzliche Berechnungsfähigkeit einer anderen Leistung jeweils vor dem Hintergrund des medizinischen Sachverhaltes zu klären. Da die Fassung des § 4 Abs. 2 a GOÄ mit der Struktur des Leistungsverzeichnisses nicht kompatibel ist, ist eine Abwägung zwischen den gebührenrechtlichen Anforderungen und der Art und Weise der ärztlichen Leistungserbringung bei der Entscheidung gefordert.

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 a im Einzelfall die medizinische Sichtweise ausschlaggebend sein kann. Offensichtlich wird dies z.B. bei in der GOÄ enthaltenen Leistungen, die für sich nicht abschließend sein können (siehe z.B. Nrn. 2807/2808 GOÄ).

In der Herzchirurgie kommt hinzu, daß das Leistungsverzeichnis in der Struktur, auch in der Bewertung, in sehr vielen Fällen nicht den zeitgemäßen Stand der Herzchirurgie widerspiegelt. Z. B. beruht die Fassung der Nr. 3088 GOÄ noch auf dem Stand der Vineberg-Operation.

Im Konsultationsausschuß besteht Übereinstimmung darüber, daß in den Fällen, in denen eine GOÄ-Position nur unter besonderen Umständen und im Einzelfall, neben anderen Positionen berechnungsfähig ist, zur besseren Nachvollziehbarkeit die Besonderheiten des Falles schon in der Rechnungslegung zu dokumentieren sind, auch wenn dies die GOÄ nicht zwingend vorsieht.


Beschluss des "Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen" bei der Bundesärztekammer
Stand: 30.09.1999
veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 40 (08.10.1999), S. A2539 - A2542