Leistung gestrichen – Auslagen trotzdem berechnen?

Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 10 (12.03.2010), S. A-460

In § 10 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird geregelt, welche Auslagen zusätzlich zur ärztlichen Leistung berechnet werden können. Die entsprechenden Materialien sind in § 10 Absatz 1 GOÄ aufgezählt. In § 10 Absatz 2 GOÄ sind alle nicht berechnungsfähigen Materialien aufgelistet. Dort sind beispielsweise Einmalmaterialien aufgeführt, die nicht berechnet werden können, wie Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe und so weiter. Wichtiger Grundsatz ist immer, dass nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, die dem Arzt entstehen und die in § 10 GOÄ aufgeführt sind.

Was aber passiert mit den entstandenen Auslagen in dem Fall, dass die eigentliche Leistung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt B nicht in Rechnung gestellt werden kann: „Die Leistungen nach den [Nummern] Nrn. 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“? Angenommen, ein Patient kommt mehrfach in einem Monat wegen derselben Erkrankung zum Arzt. Dann dürfen die Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ nur einmal neben Sonderleistungen ab der Nummer (Nr.) 200 GOÄ in Rechnung gestellt werden, weil es sich um einen Behandlungsfall handelt. Ab dem zweiten Termin kann dann der Verband (beispielsweise nach Nr. 200 oder 204 GOÄ) nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Die Auslagen für den Verband sind jedoch trotzdem berechnungsfähig. In § 12 Abs. 5 GOÄ ist geregelt, dass die Art der Auslage und der Betrag genannt werden müssen. Zusammenfassungen und/oder Vereinfachungen wie „Verbandmaterial“ für Baumwollschlauch, Wattepolsterung und Gips sind denkbar. Im vorliegenden Fall wäre es jedoch günstig, einen Hinweis bei den Materialien aufzunehmen, damit bei der Erstattung keine Probleme für den Patienten entstehen. Dieser Hinweis könnte beispielsweise lauten: „Verbandmaterial für Verbände vom 2. 12. 2009 bis zum 21. 12. 2009.“ Einfacher ist es auf den ersten Blick, auf der Rechnung den Verband mit der jeweiligen Gebührenpositionen aber mit einem Betrag von 0 € auszuweisen. Die meisten Softwareprogramme für die Abrechnung nach GOÄ sehen diese Möglichkeit vor. Allerdings kann auch diese Version zu Rückfragen oder Minderung der Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen führen, wenn die Rechnungsprüfung dort ausschließlich automatisiert erfolgt. Wird der vermeintliche „Fehler“ („1 und/oder 5 nicht neben Sonderleistungen“) nicht visuell geprüft, wird im ungünstigsten Fall eine Minderung der Erstattung (häufig um die Nrn. 1 und 5 GOÄ) resultieren. Nur wenn die Prüfprogramme auch die Summen prüfen und dann eine Fehlermeldung anzeigen, die visuell von einem Mitarbeiter der Krankenversicherung geprüft werden muss, fällt auf, dass hier korrekt abgerechnet wurde, und Rückfragen oder Erstattungsminderungen entstehen nicht.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 10 (12.03.2010), S. A-460)