Nach welchen Kriterien eine analoge Bewertung erstellt wird

Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 39 (30.09.2011), S. A-2056

In der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es eine Regelung, die – anders als im vertragsärztlichen Bereich – dem Arzt die Möglichkeit eröffnet, eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt wird, „analog“ zu bewerten (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Woran man eine „selbstständige“ ärztliche Leistung erkennt, die analog bewertet werden kann, ist im Ratgeber „Zielleistung kontra Analogbewertung“ (Heft 6/2002) beschrieben.

Für die analoge Bewertung einer selbstständigen ärztlichen Leistung ist gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ eine Gebührennummer aus dem Gebührenverzeichnis auszuwählen, bei der Art (zum Beispiel die technische Durchführung, der durchschnittliche Schwierigkeitsgrad), Zeitaufwand und Kosten mit der „neuen“ Leistung möglichst vergleichbar sind. Dies wird in der Regel eine Gebührennummer aus dem fachlich gleichen Abschnitt der GOÄ sein. Beispielsweise sollte nach Möglichkeit für die analoge Bewertung eines neuen invasiven Diagnostik- oder Therapieverfahrens auch eine gleichwertige invasive Leistung herangezogen werden. Ein bildgebendes Verfahren sollte mit einem gleichwertigen bildgebenden Verfahren bewertet werden und so weiter (siehe auch „Problematische Analogbewertungen“ Heft 11/2003).

Gemäß dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 GOÄ entsteht bei der Analogbewertung keine neue, eigenständige Gebührennummer. Vielmehr wird zur Berechnung einer Leistung, die im Gebührenverzeichnis nicht vorkommt, eine bereits bestehende Gebührennummer angewendet. Dies bedeutet, dass insbesondere die Rahmenbedingungen der abgegriffenen Gebührennummer bei der analogen Abrechnung erhalten bleiben. Dies beginnt schon beim Gebührenrahmen, der mitübernommen werden muss. Auch die Mindestzeiten der analog abgegriffenen Leistung und andere Vorgaben wie Gruppentherapie versus Einzeltherapie müssen berücksichtigt werden. Sowohl „Allgemeine Bestimmungen“ als auch ergänzende Bestimmungen, die beispielsweise die Anzahl der maximal berechnungsfähigen Leistungen (Höchstwerte) je Sitzung, aber auch die Häufigkeit der Berechnung im Behandlungsfall, im Kalender(halb)jahr, sowie Ausschlüsse der Berechnung neben anderen Gebührenpositionen enthalten, müssen berücksichtigt werden. Zuschlagsleistungen, die analog verwendet werden, bedingen, dass grundsätzlich die „Grundleistung“, die diesen Zuschlag auslöst, ebenfalls berechnet worden ist. Dieser schwierige Umstand ist besonders bei ambulanten Operationen zu berücksichtigen, denn der Katalog C VIII „Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen“ GOÄ ist abschließend.

Die genannten Vorgaben können eine gleichwertige Auswahl einer analogen Bewertung erschweren. Es ist daher sinnvoll, soweit möglich, die Verwendung von analogen Bewertungen aus dem „Verzeichnis der analogen Bewertungen der Bundesärztekammer“ beziehungsweise des Zentralen Konsultationsausschusses zu übernehmen (siehe www.baek.de unter Ärzte > Gebührenordnung > Abrechnung). Weitere Hinweise dazu findet man im Ratgeber „Analoge Bewertung(en): Vornehmen – wer darf das?“ (Heft 18/2008).

Die „Korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung“ wurde in Heft 36/2007 und 12/2008 ausführlich dargestellt.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 39 (30.09.2011), S. A-2056)