Abrechnung der Liposuktion

Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 12 (21.03.2014), S. A-521

Immer wieder tritt im Rahmen von Liposuktionen die Frage nach deren Abrechnung auf.

In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Nr. 2454 enthalten, mit der die „Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität“ abgerechnet wird. Aus der Leistungslegende ergibt sich, wie auch im GOÄ-Kommentar von Hoffmann (Kohlhammer Verlag) ausgeführt, dass diese Gebührennummer auch dann zutreffend ist, wenn die Entfernung des Fettgewebes nicht konventionell-chirurgisch, sondern mittels einer Liposuktion (Fettabsaugung) erfolgt.

Erfolgt der Eingriff ambulant, kann neben der Nr. 2454 GOÄ (924 Punkte) die Nr. 444 GOÄ („Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1 199 Punkten bewertet sind“) in Ansatz gebracht werden.

Die Nr. 2454 GOÄ ist gemäß ihrer Leistungslegende je operierter Extremität nur einmal berechnungsfähig, wobei ein gegebenenfalls gegenüber dem Regelfall erhöhter Zeitaufwand oder eine erhöhte Schwierigkeit gemäß § 5 Absatz 2 GOÄ über den Steigerungssatz berücksichtigt werden kann.

Erfolgt die Entfernung des Fettgewebes beziehungsweise die Liposuktion nicht an einer Extremität, sondern in einer anderen Körperregion, zum Beispiel im Abdominalbereich oder am Rücken, kann diese Leistung, auch gemäß Hoffmann, je Körperregion mit einem einmaligen Analogansatz der Nr. 2454 GOÄ berechnet werden.

Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 12 (21.03.2014), S. A-521)

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