Zielleistung Hallux-valgus-Operation

Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 12 (19.03.2004), Seite A-812

In Ausnahmefällen sind die Gebührenpositionen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) diagnosebezogen formuliert, so zum Beispiel Nr. 2297 GOÄ "Operation des Hallux valgus mit Gelenkkopfresektion und anschließender Gelenkplastik und/ oder Mittelfußosteotomie einschließlich der Leistungen nach den Nrn. 2295 (Exostosenabmeißelung) und 2296 (Exostosenabmeißelung plus Sehnenverpflanzung)".

Bei genauerer Betrachtung ist der Hinweis des Verordnungsgebers auf die Subsumption der kleineren Eingriffe nach Nrn. 2295 und 2296 in Nr. 2297 eigentlich verzichtbar, denn schon vor Neufassung des so genannten Zielleistungsprinzips war geregelt, dass "für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, der Arzt eine Gebühr nicht berechnen kann, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet" (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ mit Stand vom 1. Juli 1988). Die Neufassung dieser Abrechnungsbestimmung in § 4 Abs. 2 a GOÄ im Rahmen der letzten GOÄ-Novellierung von 1996 hat lediglich dahingehend Klarheit geschaffen, dass zu den Leistungen, die bereits Bestandteil einer anderen Leistung sind, "auch für die Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendige operative Einzelschritte" zählen. Ursache der seit 1996 exponentiell zunehmenden Zielleistungsstreitigkeiten ist daher weniger die Neufassung des Zielleistungsprinzips als die seinerzeit auf Druck der Länder beziehungsweise der Beihilfe zurückgesetzte Aktualisierung der Kapitel für die operativen Fachgebiete. Die Situation wird dadurch verschärft, dass die privaten Krankenversicherungen in einer vor 1996 nicht gekannten Weise die Nebeneinanderberechnung von Leistungen auf Kompatibilität mit dem Zielleistungsprinzip systematisch durchprüfen.

Unstreitig ist aber auch, dass das Vakuum im Gebührenverzeichnis der GOÄ eine behelfsmäßige, aus Grundbausteinen kombinierte und mit dem Gebührenrecht häufig nicht konforme Abrechnung nach Baukastensystem begünstigt. Um dieser Fehlentwicklung abzuhelfen, gibt die Bundesärztekammer deshalb schwerpunktmäßig Abrechnungsempfehlungen für die operativen Fachgebiete heraus, so zum Beispiel auch für die neueren, gelenkerhaltenden Operationstechniken bei Hallux valgus, einschließlich komplexer Umstellungsosteotomien, die mit der Legende zu Nr. 2297 nicht in Kongruenz zu bringen sind, wie aktuell in einem Urteil des Landgerichts Köln bestätigt wurde. Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass historisch betrachtet Mittelfußosteotomien bereits erstmals in den 20er-Jahren des 20. Jahrhunderts durchgeführt wurden, worauf von den privaten Krankenversicherungen hingewiesen wird. Die Zielleistungsbeschreibung der Nr. 2297 bildet eine gelenkopfernde Methode ab, die "sich daher bereits rein denklogisch nicht mit einer gelenkerhaltenden Operationstechnik", die Gegenstand der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer ist, vereinbaren lässt (vgl. LG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2003, Az.: 25 S 2/02).

Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 12 (19.03.2004), Seite A-812)

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