Abrechnung der MedX-Therapie bei Aufteilung der Therapie in LWS und HWS

Abrechnung gemäß der vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer im Jahr 2002 zur Medizinischen Trainingstherapie beschlossenen Abrechnungsempfehlung.

Danach sind die Nrn. 846, 558 und 506 GOÄ pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Eine mehrfache Abrechnung der vorgenannten Gebührenordnungsnummern mit Bezug auf unterschiedliche Behandlungsareale (LWS und HWS) ist nicht möglich.


Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 49 (07.12.2012), Seite A-2483