Qualität privatärztlicher Behandlung

Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 18 (30.04.2004), Seite A-1276

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer in seinem Beschluss zur Analogbewertung der weiterführenden sonographischen Fetaldiagnostik nach den Nummern A 1006 bis A 1008 (vergleiche Bekanntmachungen im Deutschen Ärzteblatt vom 15. Juni 2001 und 16. Januar 2004) verknüpfte erstmals Abrechnungsempfehlungen für hoch spezialisierte privatärztlich erbrachte Leistungen mit besonderen Qualitätssicherungsaspekten: Zur Sicherstellung der Strukturqualität wurden besondere Anforderungen an die apparative Ausstattung formuliert, auch vom Untersucher wurde eine besondere Qualifikation entsprechend der fakultativen Weiterbildung in spezieller Geburtshilfe und Perinatalmedizin oder korrespondierender Fachkunden gefordert. Außerdem wurde das abrechnungsfähige Indikationsspektrum für die weiterführenden Ultraschalluntersuchungen in der Pränataldiagnostik mit Hinweis auf die für die vertragsärztliche Versorgung vereinbarten Mutterschafts-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen eingegrenzt.

Zweifelsohne zielt die Forderung nach mehr Qualitätssicherung im privatärztlichen Sektor aus Sicht der privaten Krankenversicherung nicht nur auf die Sicherstellung der bestmöglichen Versorgung ihrer Kunden ab, sondern auch auf eine Begrenzung der Mengenentwicklung. Der aktuelle Entwurf des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts sieht für die private Krankenversicherung den Regelungen der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare Möglichkeiten zur Steuerung der Kosten und der medizinischen Behandlungsqualität vor.

Da die Weiterentwicklung von Diagnostik und Therapie fortlaufend hoch spezialisierte Leistungen hervorbringt, die über den zu einem bestimmten Zeitpunkt erworbenen Facharztstandard hinausreichen, ist die Formulierung flankierender qualitätssichernder Kriterien - sofern diese durch Qualitätssicherungsleitlinien der Bundesärztekammer nicht bereits abgedeckt sind - oder gegebenenfalls die Anlehnung an bereits getroffene Regelungen für die vertragsärztliche Versorgung jedoch auch aus ärztlicher Sicht im Interesse der medizinischen Qualität im privatärztlichen Bereich unbedingt prüfenswert. Qualitätsstandards auf Basis von Qualitätssicherungsvereinbarungen für die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, wie zum Beispiel für die Koloskopie, sollten im Falle einer privatärztlichen Leistungserbringung - auch im Falle einer Selbstzahlerleistung für GKV-Versicherte - als äquivalent aufgefasst werden. Unabhängig vom jeweiligen leistungsrechtlichen Kontext ist der Arzt auf der Grundlage der Berufsordnung dem Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden verpflichtet (§ 11 Absatz 1 [M] BO-Ä). Gegenteilige Negativbeispiele erschüttern das Vertrauen in die Kompetenz der Ärzteschaft und schwächen die Verhandlungsposition gegenüber der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung, die bereits jetzt schon - im Vergleich zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung - provokativ "gleiches Geld für gleiche Leistung" propagieren.

Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 18 (30.04.2004), Seite A-1276)