Wer ist wem auskunftspflichtig?

Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 40 (05.10.2007), Seite A-2756

Aus aktuellem Anlass wird die Frage der Auskunftspflicht des Arztes gegenüber Unternehmen der privaten Krankenversicherung bei der Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erneut thematisiert. Es müssen dabei grundsätzlich die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen beachtet werden: Zum einen die des Arztes mit dem Privatpatienten, woraus sich unter anderem ergibt, dass der Patient für eine nach § 12 GOÄ korrekte Rechnung zahlungspflichtig ist. Und zum anderen die Rechtsbeziehung des privat Versicherten zu seiner privaten Krankenversicherung, wonach er laut Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Erstattung der Arztrechnung hat, aber auch dem Versicherungsunternehmen gegenüber auskunftspflichtig ist.

Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich ein Recht des Patienten auf Erläuterung für die erstellte Privatliquidation und auf die Überlassung von Kopien der Behandlungsunterlagen (gegen Gebühr für die Kosten). Ausgeschlossen von der Überlassung sind nur persönliche Notizen des Arztes oder Ausnahmefälle, in denen die Einsicht in die ärztlichen Unterlagen eine Gefährdung der Gesundheit des Patienten darstellen würde.

Darüber hinaus gibt es keine direkte Rechtsbeziehung zwischen Arzt und privatem Krankenversicherungsunternehmen. Die Ärztin oder der Arzt ist deshalb grundsätzlich nicht auskunftspflichtig. Im Gegenteil: Mit der Auskunftserteilung oder der Überlassung von Behandlungsunterlagen direkt an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten und aktuelle fallbezogene Schweigepflichtentbindung würde der Arzt die ärztliche Schweigepflicht brechen. Dem Arzt muss man daher immer raten, nur dem Patienten gegenüber Stellung zu nehmen oder diesem die Befunde auszuhändigen. Dem Patienten ist es dann überlassen, ob er die Unterlagen an sein Versicherungsunternehmen weiterleitet oder nicht. Sollte auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten der Arzt direkt mit der privaten Krankenversicherung korrespondieren wollen, ist dringend zu empfehlen, das Einverständnis des Patienten in Form einer aktuellen fallbezogenen Schweigepflichtentbindung einzuholen. Nach überwiegender Rechtsmeinung ist die im Versicherungsvertrag enthaltene „Generalklausel“ im Versicherungsvertrag der Unternehmen der privaten Krankenversicherung nicht ausreichend. Unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht und der Wahrung des guten Einvernehmens mit dem Privatpatienten muss in jedem Einzelfall erneut mit dem Patienten über die Weitergabe von Informationen entschieden werden.

Die Anforderung von Behandlungsunterlagen durch die private Krankenversicherung ohne Einbeziehung des Versicherten und/ oder eine aktuelle fallbezogene Schweigepflichtentbindung des Versicherten ist nicht zulässig.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 40 (05.10.2007), Seite A-2756)