Rechtsrelevant versus rechtsverbindlich

Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 11 (17.03.2006), Seite A-719

Im Rahmen der Rechnungsstellung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird immer wieder danach gefragt, was rechtsverbindlich und was rechtsrelevant sei. Rechtsverbindlich ist (nur) der Text der Gebührenordnung. Da die GOÄ 1996 nur teilnovelliert wurde und in vielen Abschnitten über 20 Jahre alt ist, sind die Texte vieler Leistungslegenden heute nicht mehr ohne weiteres verständlich und anwendbar. Zudem erfolgte bei der Teilnovelle 1996 durch die Verschärfung des Zielleistungsprinzips (§ 4 Abs. 2a GOÄ) ein Systembruch, weil das Gebührenverzeichnis nicht daraufhin angepasst wurde. Zahlreiche Gebührenpositionen in der GOÄ sind als (alleinige) Zielleistung medizinisch nicht durchführbar, weil dazu vorher eine andere (operative) Leistung zwingend erbracht werden muss. Beispiel: Nummer 3177 GOÄ "Transposition eines Darmteils und/oder Magens aus dem Abdomen heraus".

Aus den oben genannten Gründen beschäftigen sich heute zunehmend Gerichte mit der Auslegung der GOÄ. Grundsätzliche Urteile und/oder für den Abrechnungsalltag rechtsverbindliche Urteile werden nur bei "höchstrichterlicher" Rechtsprechung (hier: Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof) gefällt. Bei unterinstanzlichen Gerichten werden in der Mehrzahl der Verfahren Einzelfälle verhandelt und keine Grundsatzurteile gefällt. So gibt es zu bestimmten Leistungen neben der Hüft-Totalendoprothese nach Nummer 2151 GOÄ zahlreiche positive Urteile, die andere Gebührenpositionen zulassen, aber auch eine Anzahl negative Urteile, die alle anderen Gebührenpositionen ablehnen, die damit für eine Entscheidung, wie abzurechnen ist, sehr selten geeignet sind.

Die Bundesärztekammer bemüht sich, die Unzulänglichkeiten und Auslegungsdifferenzen der GOÄ durch ausgewogene - die gebührenrechtlichen Anforderungen und die medizinischen Aspekte berücksichtigende - Abrechnungsempfehlungen zu bereinigen, um mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erreichen. Nach der (Muster-) Berufsordnung und den darauf fußenden Berufsordnungen der Landesärztekammern zählt es zu den gesetzlich begründeten Aufgaben der Kammern, die Angemessenheit von Honorarforderungen auf Antrag eines Beteiligten zu prüfen und eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung abzugeben. Die Kammern nehmen insoweit eine normierte Ordnungsfunktion bei der Auslegung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte ein. Ihre Voten sowie die Beschlüsse und Empfehlungen der Bundesärztekammer, des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer sowie des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer sind nicht rechtsverbindlich, aber rechtsrelevant, weil sie auf der Grundlage fundierter Beratungen unter Berücksichtigung medizinischer und gebührenrechtlicher Voraussetzungen getroffen werden und damit der Auslegung der jetzigen GOÄ dienen.

Vor Gericht werden neben den Empfehlungen und Beschlüssen häufig Kommentierungen zur Gebührenordnung für Ärzte herangezogen, um unklare Gebührenregelungen auszulegen.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 11 (17.03.2006), Seite A-719)