Aufklärungen im Rahmen der ärztlichen Liquidation II

Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 26 (01.07.2011), S. A1502

Nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kann durch eine schriftliche Vereinbarung eine von der GOÄ abweichende Gebühr festgelegt werden. Hier wird ausgeführt: „Eine Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen.“ Die Form einer abweichenden Vereinbarung ist in

§ 2 Abs. 2 GOÄ ausdrücklich vorgegeben. Sie muss schriftlich erfolgen und neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, den Steigerungssatz und vereinbarten Betrag sowie die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf diese Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 GOÄ ausdrücklich nicht enthalten. Aus diesem Grund ist auch eine Vermengung dieser Vereinbarung mit einer Aufklärung nach § 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte in einem Formular nicht zu empfehlen, da eine solche Vereinbarung unwirksam sein könnte.

Die Vereinbarung über einen erhöhten Steigerungsfaktor muss vor der Behandlung erfolgen und sollte mit dem Patienten je Gebührenposition ausgehandelt werden. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen sowie Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O sind von der Möglichkeit einer abweichenden Honorarvereinbarung ausgenommen (siehe auch GOÄ-Ratgeber in DÄ, Heft 16/2010).

Des Weiteren besteht eine Aufklärungspflicht bei Privatpatienten immer dann, wenn Leistungen in Auftrag gegeben werden, die dem Patienten durch Dritte gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Aufklärungspflicht ist in § 4 Abs. 5 GOÄ verankert, muss jedoch nicht schriftlich erfolgen. Wird eine mündliche Aufklärung vorgenommen, empfiehlt es sich, einen Vermerk in der Dokumentation vorzunehmen. Werden die Kosten der in Auftrag gegebenen Leistungen die für den Patienten zu erwartenden Kosten deutlich übersteigen, sollte der Patienten darüber vorher informiert werden, und es sollte eine schriftliche Einverständniserklärung eingeholt werden.

Im Unterschied zu Vertragsärzten ist ein rein privat niedergelassener Arzt nicht verpflichtet, eine schriftliche Aufklärung nach § 18 Bundesmantelvertrag zur Privatliquidation seiner Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten vorzunehmen. Für die Patienten sollte jedoch schon durch das Praxisschild klar erkennbar sein, dass es sich ausschließlich um eine Privatpraxis handelt. Durch diesen Hinweis wird klargestellt, dass die in der Privatpraxis erbrachten Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erstattet werden. Zur Schaffung von Transparenz und Rechtssicherheit ist es jedoch empfehlenswert, einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit gesetzlich krankenversicherten Patienten abzuschließen.

Bei der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten in einer Privatpraxis ist folgender Punkt problematisch: Werden Leistungen erbracht, die im GKV-Leistungskatalog verankert sind, sollte den Patienten vor der Behandlung mitgeteilt werden, dass bei Leistungserbringung durch einen Vertragsarzt eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse gewährleistet ist. Der Patient hätte dann die Möglichkeit, einen Vertragsarzt aufzusuchen, der die Leistungen zulasten der GKV erbringen kann. Wünscht er in Kenntnis dieser Tatsache eine Behandlung durch den Privatarzt, sollte dies schriftlich fixiert werden.

Dr. med. Beate Heck
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 26 (01.07.2011), S. A1502)