Visiten/Besuche: Zuschläge E bis H zu Unzeiten

Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 23 (09.06.2006), Seite A-1627

Zu den Leistungen nach den Nummern (Nrn.) 45 bis 62 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind in bestimmten Fällen die Zuschläge nach E bis J sowie K2 berechnungsfähig. Da das Thema "Zuschläge" sehr komplex ist, empfiehlt es sich, den Originaltext der Allgemeinen Bestimmungen (hier B V GOÄ), der Leistungslegenden und ergänzenden Bestimmungen in der GOÄ nachzulesen.

Die Zuschläge A bis D sowie K1 sind nicht neben den Zuschlägen E bis J sowie K2 berechnungsfähig. Die Zuschläge E bis J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Davon abweichend sind die Zuschläge nach E bis H neben der Nummer (Nr.) 51 "Besuch [. . .] in derselben häuslichen Gemeinschaft" nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Die Zuschläge E bis J sowie K2 sind neben den Nrn. 45 bis 55 und 60 GOÄ nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnungsfähig. Auf der Rechnung sollten die Zuschläge immer direkt unter der auslösenden Gebührenposition stehen.

Der Zuschlag E "Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung" ist insbesondere für einen dringend angeforderten Hausbesuch nach Nr. 50 GOÄ gedacht, der den Arzt beispielsweise zwingt, die Sprechstunde zu unterbrechen, um den Besuch auszuführen. Gemäß den ergänzenden Bestimmungen gilt dies auch (und ausschließlich noch) für dringend angeforderte Visiten von Belegärzten nach den Nrn. 45 oder 46 GOÄ, wenn der Belegarzt etwa von zu Hause oder aus der Sprechstunde heraus angefordert wird. Bei beiden Beispielen steht immer die medizinische Notwendigkeit im Vordergrund (akute und/oder lebensbedrohliche Erkrankung des Patienten). "Unverzüglich" ist nicht gleichbedeutend mit "sofort", sondern meint ohne schuldhaftes Verzögern. Wenn aufgrund besonderer oder widriger Umstände (anderer Notfall, Verkehrsbehinderung) ein sofortiges Erscheinen verhindert wird, gilt der Besuch trotzdem als unverzüglich. Der Zuschlag E ist neben den Zuschlägen F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.

Die Zuschläge F "Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbrachte Leistungen" und G "Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen" sind insbesondere neben den Besuchsleistungen nach den Nrn. 50 und 51 GOÄ berechnungsfähig, aber auch für wenige andere ausgewählte Leistungen wie die Nrn. 55 und 56 GOÄ. Für Visiten, Arzt-Besuche von Kranken im Pflegeheim (Nr. 48 GOÄ) und Besuche von nichtärztlichem Personal (Nr. 52 GOÄ) ist dieser Zuschlag nicht berechnungsfähig.

Der Zuschlag H "Zuschlag für an Sams-, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen" ist insbesondere neben Besuchen (Nrn. 50 und 51 GOÄ) berechnungsfähig. Der Zuschlag gilt nicht für Visiten, Arzt-Besuche im Pflegeheim und Besuche von nichtärztlichem Personal. Der Zuschlag H ist, je nach Uhrzeit, mit den Zuschlägen F oder G kombinierbar.

Besondere Einschränkungen der Zuschläge E bis J für Krankenhausärzte sowie andere Besonderheiten, Beispiele und die Kombinierbarkeit von Zuschlägen sowie die speziellen Zuschläge für Kinder (K1 und K2) werden in den folgenden GOÄ-Ratgebern erläutert.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 23 (09.06.2006), Seite A-1627)

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