Früherkennungsuntersuchungen und Hautkrebs-Screening

Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 44(01.11.2013), S. A-2098

Angelehnt an die nach den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien beziehungsweise den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen vorgesehenen Untersuchungen enthält auch die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit den Nrn. 27 bis 29 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten. Dies ist einerseits die Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut nach der Nummer 27 GOÄ beziehungsweise die Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut nach der Nummer 28 GOÄ und andererseits die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen – einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinisch orientierter Beratung nach der Nummer 29 GOÄ. Die nach den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien durchzuführenden ärztlichen Maßnahmen sollen sich dabei insbesondere auf die Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Nierenerkrankungen sowie des Diabetes mellitus erstrecken und zur Früherkennung der betreffenden Krankheiten die jeweils relevanten Risikofaktoren einbeziehen. Da sich somit die Gesundheitsuntersuchung auf andere Inhalte als die Krebsfrüherkennungsuntersuchung bezieht, kann nach der Kommentierung von Brück et al. (2013, Deutscher Ärzte-Verlag) die GOÄ-Nummer 29 in einer Sitzung durchaus mit der Nummer 27 GOÄ oder 28 GOÄ kombiniert werden.

Die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs, das sogenannte Hautkrebs-Screening, kann regelmäßig den Nrn. 1 oder 3 für die Beratung und 7 für die vollständige körperliche Untersuchung des Hautorgans zugeordnet werden (DÄ, Heft 40/2009). Beratung und vollständige körperliche Untersuchung sind als Teilleistungen jedoch in den weitergehenden Früherkennungsuntersuchungen nach den Nrn. 27 bis 29 GOÄ bereits enthalten, so dass für das Hautkrebsscreening keine weiteren Gebührenpositionen mehr angesetzt werden können, wenn diese Leistungen in einer Sitzung erbracht werden. Um den zusätzlichen Aufwand für das Hautkrebs-Screening adäquat berücksichtigen zu können, hat der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer deshalb eine Abrechnungsempfehlung beschlossen und im Deutschen Ärzteblatt, Heft 19/2012, veröffentlicht. Danach kann der zeitliche Mehraufwand aufgrund der kombinierten Beratungsleistung über einen erhöhten Gebührensatz berücksichtigt werden. Sofern im Rahmen des Hautkrebs-Screenings eine Auflichtmikroskopie der Haut oder eine videogestützte Untersuchung und Dokumentation von Muttermalen durchgeführt werden muss, kann hierfür die Nr. 750 GOÄ beziehungsweise die Nr. 612 GOÄ analog zusätzlich abgerechnet werden.

Schließlich ist im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen zu beachten, dass die Nrn. 27 bis 29 GOÄ nicht mit zeitlichen Abrechnungsbeschränkungen versehen sind. Allerdings orientieren sich viele Krankenversicherungen und Beihilfestellen im Hinblick auf Untersuchungsumfang und -intervall an den für die gesetzliche Krankenversicherung maßgeblichen Richtlinien des G-BA. Sofern ein Patient aus Sicherheitsbedürfnis kürzere Untersuchungsintervalle wünscht, sorgt ein entsprechender Hinweis, dass eine Kostenübernahme gegebenenfalls nicht gewährleistet ist und eine Rücksprache mit der Krankenversicherung empfohlen wird, für die nötige Rechtssicherheit.

Dipl.-Verw. Wiss. Martin Ulmer
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 44(01.11.2013), S. A-2098)

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