Befunde für die Arbeitsagentur werden besser vergütet

Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 49 (05.12.2008), S. A-2672

Mit der zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Neuvereinbarung über das Verfahren der Erstellung von Befundberichten für den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit konnte ein aus Sicht der Bundesärztekammer wegweisender Verhandlungserfolg erzielt werden. Ärzte erhalten künftig für im Auftrag der Agenturen für Arbeit erstellte Befundberichte eine rund 55-prozentige höhere Vergütung. Der bisherige Vergütungssatz steigt von 21,00 Euro pro Befundbericht auf dann 32,50 Euro. Dieser Honorarsprung ist umso bemerkenswerter, weil das Inkrafttreten der bisherigen Vereinbarung noch nicht einmal vier Jahre zurückliegt. Zusätzlich zu den 32,50 Euro können als Fotokopiekosten für die ersten 50 Seiten pro Seite 0,50 Euro, für jede weitere Seite 0,15 Euro sowie die entstandenen Portokosten in Rechnung gestellt werden. Mit § 6 wurde zudem für den eher seltenen Fall der Umsatzsteuerpflichtigkeit des Arztes die Erstattung durch die Agentur für Arbeit vereinbart.

Gleichwohl ist auch die Bundesagentur für Arbeit mit der Neuvereinbarung zufrieden. Denn im Kontext der Vergütungsregelungen wurde festgelegt, dass der Befundbericht künftig innerhalb von zehn Werktagen bei der Agentur für Arbeit vorliegen muss.

Die getroffene Vereinbarung stellt aus Sicht der Bundesärztekammer deshalb auch eine klassische Win-win-Situation dar. Die ärztliche Leistung werde künftig deutlich besser vergütet. Im Gegenzug erhalte der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit zeitnah die angeforderten Befundberichte.

Die Neuvereinbarung wird noch in diesem Jahr im Deutschen Ärzteblatt bekannt gemacht. Unter www.baek.de/befundberichte kann die Neuregelung allerdings bereits jetzt eingesehen werden.

Die Bundesärztekammer wertet die Vereinbarung als Einstieg in eine neue Vergütungsphilosophie, die zum Inhalt hat, ärztliche Leistungen endlich angemessen zu honorieren. Dies bezieht sich sowohl auf die ärztlichen Berichte für andere Auftraggeber als auch generell auf die Erbringung ärztlicher Leistungen. Auch bei der anstehenden Novellierung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird sich die Bundesärztekammer entsprechend positionieren. Der Einstieg in einen nicht kontrollierbaren Prozess des Preisdumpings ärztlicher Leistungen – wie er gerade mit dem vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegten Referentenentwurf einer novellierten Gebührenordnung für zahnärztliche Leistungen versucht wird oder eine Angleichung der GOÄ an den EBM – ist mit der Bundesärztekammer nicht zu machen. Hochwertige medizinische Leistungen können nur bei einer adäquaten Honorierung erbracht werden, dies ist die übergeordnete Botschaft der getroffenen Neuvereinbarung.

Alexander Golfier
(in: Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 49 (05.12.2008), S. A-2672)

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