Beratung/Untersuchung: Zuschläge A-D für "Unzeiten"

Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 19 (12.05.2006), Seite A-1321

Zu den Beratungs- und Untersuchungsleistungen der Nummern (Nrn.) 1, 3, 5, 6, 7, 8 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind in bestimmten Fällen, so beispielsweise für "Unzeiten" (ab 20 Uhr), die Zuschläge nach A bis K1 berechnungsfähig. Diese Zuschläge sind, so ist es in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B II GOÄ bestimmt, immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig. Der unterschiedlichen Schwierigkeit wird bei den Zuschlägen durch die jeweilige Höhe der Punktzahl Rechnung getragen - auch wenn einige dieser Zuschläge in ihrer Höhe dringend angehoben werden müssten. Manche der Zuschläge können kombiniert werden, andere auf keinen Fall.

Der Zuschlag A "außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen" ist gedacht für Leistungen, die außerhalb der Sprechstunde, aber eben noch nicht zu "Unzeiten" erbracht werden. Die Bundesärztekammer hat noch ein weiteres Beispiel hinzugefügt: "Wenn neben der Leistung nach Nummer (Nr.) 50 GOÄ (Hausbesuch) eine berechenbare Untersuchungsleistung (zum Beispiel nach Nr. 7 GOÄ) im Rahmen eines Hausbesuches außerhalb der Sprechstunde (zum Beispiel am Mittwoch nachmittag) erbracht wird, ist zur Nr. 7 [GOÄ] damit auch der Zuschlag nach Buchstabe A berechenbar." Der Zuschlag A ist neben den Zuschlägen B, C und D nicht berechnungsfähig.

Der Zuschlag B "Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen" ist für Beratungs-/Untersuchungsleistungen außerhalb der Sprechstundenzeiten gedacht. Dies kann der Fall sein, wenn ein Patient um 7 Uhr in der Praxis erscheint, die Sprechstunde erst um 9 Uhr beginnt, der Arzt aber bereits anwesend ist.

Der Zuschlag C "Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr" kann zusätzlich zu Beratungs-/Untersuchungsleistungen angesetzt werden, wenn die Beratung des Patienten etwa um 23 Uhr stattfindet; dabei kann es sich auch um eine telefonische Beratung handeln.

Der Zuschlag D "Zuschlag für an Sams-, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen" ist, je nach Uhrzeit, mit den Zuschlägen B oder C kombinierbar. Für die Zuschläge A bis C gilt, dass, wenn der Arzt seine Sprechstunde beispielsweise regelmäßig "zu Unzeiten" abhält (etwa "Donnerstags bis 21 Uhr" oder "Montags ab 7 Uhr"), er diese Zuschläge für die festen Sprechstundenzeiten nicht berechnen kann. Anders ist es beim Zuschlag D, der in der halben Höhe berechnet werden kann, wenn am Samstag eine Sprechstunde abgehalten wird.

Wichtig ist bei Zuschlag B - und falls dieser Fall eintritt, auch bei Zuschlag C -, dass die "Unzeit" nicht aus Gründen der Praxisorganisation vom Arzt selbst verursacht sein darf. Sitzt der Patient mit einem Termin um 17.45 Uhr im Wartezimmer, kommt aber erst um 20.15 Uhr dran, so kann der Arzt keinen Zuschlag berechnen. Hintergrund: Zuschläge sollen dem Verursacher des Umstands in Rechnung gestellt werden und sind keine Aufwandsentschädigung. Anders ist es immer dann, wenn der Patient eine Beratung oder Untersuchung durch den Arzt zu einer "Unzeit" wünscht.

Besonderheiten bei den Zuschlägen A bis D im Krankenhaus, Zuschlägen von E bis J, Sonderkonstellationen und Kombinierbarkeit von Zuschlägen sowie Details zu den Zuschlägen für Kinder folgen in den nächsten GOÄ-Ratgebern.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 19 (12.05.2006), Seite A-1321)

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